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X ZR 24/23

BUNDESGERICHTSHOF X ZR 24/23 BESCHLUSS vom

8. April 2025 in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2025:080425BXZR24.23.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx, den Richter Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Streitwert für das Berufungsverfahren unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 18. Februar 2025 auf 2.810.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren.

Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und der Klägerin 75 %, der Beklagten 25 % der Kosten auferlegt. Den Streitwert hat es mit Blick auf den im Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwert (3 Millionen Euro) auf 3.750.000 Euro festgesetzt.

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte angeregt, den Streitwert für die zweite Instanz im Hinblick auf die nur von der Klägerin eingelegte Berufung auf 75 % des erstinstanzlichen Werts festzusetzen. Hierbei ist sie versehentlich davon ausgegangen, dass das Patentgericht den Streitwert auf lediglich 3 Millionen Euro festgesetzt habe. Deshalb hat sie angeregt, den Streitwert auf 2.250.000 Euro festzusetzen.

Entsprechend dieser Anregung hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 18. Februar 2025 auf 2.250.000 Euro festgesetzt.

Mit ihrer Gegenvorstellung weist die Beklagte auf ihr Versehen hin und regt an, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.810.000 Euro festzusetzen. Die Klägerin tritt dem nicht entgegen.

II. Die gemäß § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung führt zur Änderung der Streitwertfestsetzung.

Bei der Festsetzung ist der Senat ebenso wie die Beklagte versehentlich davon ausgegangen, dass der erstinstanzliche Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens auf 3 Millionen Euro festgesetzt worden ist. Da dies nicht zutrifft, ist es angemessen, die Festsetzung entsprechend zu berichtigen.

Bacher Deichfuß Marx Crummenerl von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.12.2022 - 4 Ni 3/22 (EP) -

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