• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

AnwZ (Brfg) 30/16

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 30/16 BESCHLUSS vom

24. Oktober 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2016:241016BANWZ.BRFG.30.16.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. Oktober 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 25. August 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 25. August 2016, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 10. Mai 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen und ihr rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung in der Sache weiterhin für zutreffend.

Der Senat ist nicht gehindert, über die Anhörungsrüge zu entscheiden, weil die Klägerin in ihrer Eingabe diverse "Auskünfte" begehrt und angekündigt hat, danach ergänzend vorzutragen. Das fristgebundene Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO dient ausschließlich dazu, einen etwaigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die angefochtene Entscheidung zu heilen. Damit haben die begehrten "Auskünfte" nichts zu tun.

Mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge sind die Anträge der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz (Ziffer 1 und 2 des Schriftsatzes vom 4. Oktober 2016) - deren Zulässigkeit dahingestellt - gegenstandslos. Der Hilfsantrag zu Ziffer 3 auf Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin wieder als Rechtsanwältin zuzulassen, ist unzulässig. Der Senat kann nur im Rahmen seiner Zuständigkeit (§ 112a Abs. 2 BRAO) entscheiden. Im Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO ist für einen solchen Antrag im Übrigen von vorneherein kein Raum. Bezüglich des nicht näher erläuterten Antrags zu Ziffer 4, "die Zwangsvollstreckung der sich aus den Kostenentscheidungen vom 25.09.2016 und aus dem Untätigkeitsklageverfahren ergebenden Kostennote vorläufig einzustellen", geht der Senat davon aus, dass die Klägerin hiermit die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Senatsbeschluss vom 15. März 2016, AnwZ (B) 1/16) - insoweit hatte die Klägerin unter anderem eine Untätigkeit des Anwaltsgerichtshofs gerügt - und die Kostenentscheidung im hiesigen Verfahren sowie die anschließend ihr übersandten Kostenrechnungen meint. Für eine vorläufige Einstellung besteht jedoch kein Anlass. Beide Verfahren - das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung jedenfalls durch diesen Beschluss - sind bestandskräftig abgeschlossen.

Limperg Roggenbuck Seiters Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2016 - AGH I ZU 8/15 (I/10) -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in AnwZ (Brfg) 30/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 112 BRAO
3 152 VwGO
1 103 GG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
4 112 BRAO
1 103 GG
3 152 VwGO

Original von AnwZ (Brfg) 30/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von AnwZ (Brfg) 30/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum