Paragraphen in 2 ARs 207/20
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 207/20 2 AR 138/20 BESCHLUSS vom 4. August 2020 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 60 Ds 291/17 Amtsgericht -Strafrichter- Leverkusen Az.: 1 Ks 2/20 Landgericht Düsseldorf Az.: 4100 E-7.24/20 Generalstaatsanwaltschaft Köln ECLI:DE:BGH:2020:040820B2ARS207.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. August 2020 beschlossen:
Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Leverkusen rechtshängige Verfahren 60 Ds 291/17 wird, soweit es diesen Angeklagten betrifft, zu dem beim Landgericht Düsseldorf rechtshängigen Verfahren 1 Ks 2/20 verbunden.
Gründe:
Das Landgericht Düsseldorf, bei dem nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof das Verfahren 1 Ks 2/20 rechtshängig ist, ist bereit, das beim Amtsgericht Leverkusen rechtshängige Verfahren zu übernehmen.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht Leverkusen rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Düsseldorf rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Appl Grube Krehl Schmidt Zeng
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