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5 StR 217/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 217/23 BESCHLUSS vom 6. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:060623B5STR217.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch über die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr künftig infolge der zu ihrem Nachteil begangenen Tat vom 21. April 2022 entstehen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, der Neben- und Adhäsionsklägerin Schmerzensgeld in Höhe von 12.500 Euro nebst Zinsen zugesprochen und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr alle infolge der abgeurteilten Tat erwachsenen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nach dem 16. November 2022 entstehen. Die Revision des Angeklagten führt mit der näher ausgeführten Sachrüge zu einer geringfügigen Korrektur der Adhäsionsentscheidung und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

1. Das Landgericht hat hinreichend dargelegt, weshalb bei der Adhäsionsklägerin angesichts der derzeit noch unwägbaren, aber wahrscheinlichen langfristigen psychischen Tatfolgen im konkreten Fall ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten auch für zukünftige immaterielle Schäden besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 5 StR 222/20); damit korrespondieren entsprechende Ausführungen in ihrer Antragsschrift. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 StR 643/21 mwN) steht deshalb der gesonderten Feststellung nicht entgegen.

2. Allerdings bedarf die Adhäsionsentscheidung in zeitlicher Hinsicht der Korrektur. Die Schmerzensgeldentscheidung des Landgerichts erfasst die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 15. Dezember 2022 bereits entstandenen Ansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 5 StR 222/20), so dass der Feststellungsantrag erst für den Zeitraum ab dem erstinstanzlichen Urteil begründet sein kann. Zudem hat die Adhäsionsklägerin selbst für den Zeitraum bis zum Urteil keine derartige Feststellung begehrt. Der Senat hat den Feststellungsausspruch deshalb neu gefasst und den weitergehenden Zeitraum vor dem landgerichtlichen Urteil von der Feststellung ausgenommen. Eines Absehens von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Übrigen (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO) bedurfte es angesichts der Fassung des Adhäsionsantrags insoweit nicht.

3. An dieser Entscheidung war der Senat nicht durch den weitergehenden Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 – 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123).

4. Angesichts des lediglich geringfügigen Teilerfolgs besteht kein Grund für eine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. auch § 472a Abs. 1 StPO).

Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 15.12.2022 - (542 KLs) 284 Js 1166/22 (11/22)

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