XI ZR 287/19
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 287/19 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:071020BXIZR287.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2019 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522a ZPO).
Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 8. September 2020 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Anders als die Revision in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2020 meint, sind auch die Informationen der Beklagten in Nummer X 3 der Darlehensbedingungen über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 37 ff.).
-3Streitwert: bis 35.000,00 €
Ellenberger Derstadt Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 18.12.2018 - 22 O 196/18 OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2019 - 24 U 16/19 -
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