Paragraphen in 4 StR 529/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 529/18 BESCHLUSS vom 4. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:040619B4STR529.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung durch seine strafschärfende Erwägung, die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC sei im Fall II. 1 der Urteilsgründe um das 272-fache und im Fall II. 3 der Urteilsgründe um das 127-fache überschritten, einen zu hohen Schuldumfang zugrunde gelegt hat. Denn aus der Formulierung, der Angeklagte habe das Marihuana „für sich und andere geordert“ (UA S. 14), ergibt sich, dass sich das Landgericht bei dieser Strafzumessungserwägung des Umstands bewusst war, dass der Angeklagte in beiden Fällen nur mit einem Teil des von ihm bestellten Marihuanas selbst Handel trieb und weitere Teilmengen an andere Personen – zum eigenständigen Handeltreiben durch diese – abgab.
Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke Paul
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen