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3 StR 122/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 122/20 BESCHLUSS vom 29. April 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2020:290420B3STR122.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. November 2019 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung zahlreicher Gegenstände angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Beschuldigten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand; hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren, § 435 StPO, in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 S. 1 StGB vorliegen. Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge die Einziehung der sichergestellten Gegenstände gemäß § 74 StGB beantragt hat (Protokollband Bl. 16; vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 2. September 2019 [richtig: 3. März 2020] - 3 StR 597/19, BeckRS 2020, 4190, vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BeckRS 2017, 120761, vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235 und vom 22. August 2019 - 1 StR 352/19, NZWiSt 2020, 44). Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, sind nicht nur die betreffenden Gegenstände zu bezeichnen (§ 435 Abs. 2 Satz 1 StPO). Außerdem ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen; insoweit gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend (§ 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Sitzungsvertreters nicht." Dem schließt sich der Senat an. Der Ausspruch über die Einziehung ist deshalb aufzuheben; die Einziehungsentscheidung hat zu entfallen.

Angesichts des geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, die Beschuldigte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Schäfer Berg Anstötz Paul Vorinstanz: Düsseldorf, LG, 04.11.2019 - 82 Js 400/19 11 KLs 25/19

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