• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 31/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 31/22 BESCHLUSS vom 5. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:050722B5STR31.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts der außerhalb der Aussagen der Geschädigten liegenden, den Angeklagten belastenden Beweisanzeichen, namentlich der ihm eindeutig zuzuordnenden DNA-Spuren, der unmittelbar nach den Taten festgestellten Verletzungen der Geschädigten, des wiederkehrenden Tatmusters und des Umstands, dass den untereinander nicht bekannten Tatopfern der Angeklagte vor den Taten jeweils völlig unbekannt war, bestand in keinem der Fälle eine sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, die eine besonders kritische Würdigung der den Angeklagten belastenden Aussagen der Geschädigten ausgehend von der sogenannten Null-Hypothese erfordert hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 – 6 StR 477/21 Rn. 4; vom 12. November 2019 – 5 StR 451/19 Rn. 3; Urteil vom 26. August 2021

– 3 StR 7/21 Rn. 14 ff.). Dass die Strafkammer die Aussagen gleichwohl – zwar überflüssig ausführlich aber im Übrigen rechtsfehlerfrei – so gewürdigt hat, als gäbe es die anderen Beweismittel nicht, beschwert den Angeklagten ersichtlich nicht.

Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 03.09.2021 - (516 KLs) 284 Js 2655/20 (29/20)

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 31/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO

Original von 5 StR 31/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 31/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum