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6 AZR 633/14

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.2.2016, 6 AZR 633/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR633.14.0 Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 629/14 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe Tenor

1. Auf die Revisionen der Beklagten und des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2014 - 13 Sa 112/14 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2013 - 8 Ca 501/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 463,66 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 9. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten erster Instanz trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden zu 73 % dem Kläger und zu 27 % der Beklagten auferlegt.

Sonstiger Langtext Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet _(§ 313a ZPO)_.

Fischermeier Spelge Krumbiegel Steinbrück Lauth

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