Paragraphen in 17 W (pat) 19/10
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 19/10 Verkündet am 6. März 2014
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 005 149.7-53 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2014 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt als Vorsitzendem, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel BPatG 154 05.11 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 18. Januar 2008 beim Deutschen Patentund Markenamt unter der Bezeichnung
„Darstellungsverfahren für eine Sequenz von Bildern mit verschiedenen Darstellungsgrößen“
eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse G06T hat am 27. November 2009 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 12, wie ursprünglich eingereicht, Beschreibung Seiten 2, 2a vom 2. Oktober 2008, eingegangen am 6. Oktober 2008,
Beschreibung Seiten 1, 3 bis 11 und 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, wie ursprünglich eingereicht.
Zusätzlich regt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften genannt worden:
D1: US 2007/0237372 A1 D2: US 2003/0095147 A1 D3: US 2007/0165923 A1.
Der Senat hat zusätzlich die Druckschriften D4: US 5 973 691 A D5: US 5 977 974 A in das Verfahren eingeführt.
Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und auch sonst zulässig. Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben, da das Verfahren des Patentanspruchs 1 gemäß § 1 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich ist.
1. Die Patentanmeldung betrifft ein Darstellungsverfahren für eine Sequenz von Bildern über ein Sichtgerät, außerdem ein entsprechendes Computerprogramm, einen Datenträger mit gespeichertem Computerprogramm und einen Rechner, der mit einem derartigen Computerprogramm programmiert ist (S. 1 Abs. 1 bis 3 der Anmeldeunterlagen).
Gemäß der Beschreibung S. 1 Abs. 4 bis S. 2 Abs. 1 sind derartige Gegenstände allgemein bekannt. Die Bilder könnten beispielsweise eine zeitliche Sequenz bilden. Ein Beispiel einer zeitlichen Sequenz seien Perfusionsbilder, welche zeigten, wie ein Kontrastmittel ein Blutgefäßsystem durchströmt. Alternativ könne es sich bei den Bildern beispielsweise um Schnittbilder handeln, die einen orthogonal entlang der Hochachse eines Menschen (d. h. von Kopf zu Fuß) verlaufenden Schnittbildstapel bildeten. Es könne sich auch um Projektionen eines statischen Objekts handeln, die nacheinander unter verschiedenen Winkeln erfasst wurden. Moderne radiologische Schnittbildverfahren, etwa Magnetresonanzanwendungen und Computertomographie konfrontierten den Anwender (in der Regel einen Arzt) oftmals mit der Notwendigkeit, viele Bilder sichten zu müssen, um wenige Bilder mit diagnostischer Relevanz identifizieren zu können. Im Stand der Technik erfolge die komplette Durchsicht in der Regel gruppenweise durch simultane Darstellung entsprechend vieler kleiner Einzelbilder auf dem Sichtgerät. Alternativ könne jedes Einzelbild der Sequenz separat dargestellt werden. Beide Vorgehensweisen seien nicht intuitiv.
Durch die Lehre der Anmeldung soll daher die Aufgabe gelöst werden, Möglichkeiten zu schaffen, mittels derer eine einfachere Befundung möglich ist (S. 2 Abs. 2 der ursprünglichen Beschreibung, S. 2a Abs. 2 der geltenden Beschreibung).
Der geltende, mit einer möglichen Gliederung versehene Patentanspruch 1 betrifft ein
1. Darstellungsverfahren für eine Sequenz (S) von Bildern (B) über ein Sichtgerät (7),
a) wobei ein Rechner (1) von einem Anwender (5) interaktiv einen Auswahlbefehl (A) für einen innerhalb der Sequenz (S) von Bildern (B) in sich zusammenhängenden Teilbereich (T) der Sequenz (S) entgegen nimmt,
b) wobei der Rechner (1) die Bilder (B) des in sich zusammenhängenden Teilbereichs (T) über das Sichtgerät (7) in einer für die Bilder (B) des in sich zusammenhängenden Teilbereichs (T) einheitlichen ersten Darstellungsgröße an den Anwender (5) ausgibt,
c) wobei der Rechner (1) über das Sichtgerät (7) simultan zu den Bildern (B) des in sich zusammenhängenden Teilbereichs (T) außerhalb des in sich zusammenhängenden Teilbereichs (T) liegende Bilder (B) der Sequenz (S) an den Anwender (5) ausgibt,
d) wobei der Rechner (1) jedes der außerhalb des in sich zusammenhängenden Teilbereichs (T) liegenden ausgegebenen Bilder (B) in einer jeweiligen zweiten Darstellungsgröße ausgibt, die kleiner als die erste Darstellungsgröße ist,
e) wobei die geometrische Anordnung der ausgegebenen Bilder (B) auf dem Sichtgerät (7) eine geometrische Sequenz bildet,
f) wobei die Reihenfolge der ausgegebenen Bilder (B) mit der Reihenfolge in der Sequenz (S) von Bildern (B) übereinstimmt.
Der Anspruch 1 betrifft die Darstellung von Bildern einer vorgegebenen Sequenz auf einem Sichtgerät. Mehrere aufeinanderfolgende Bilder der Sequenz werden geometrisch aufeinanderfolgend dargestellt (Merkmale e), f)), z. B. in einer spiralförmigen Anordnung (Fig. 3 und 4). Hierbei wird ein interaktiv vom Benutzer am Rechner ausgewählter, zusammenhängender Teilbereich von Bildern (der insbesondere ein einziges ausgewähltes Bild beinhalten kann, vgl. Unteranspruch 3) größer dargestellt als die übrigen Bilder (Merkmale a) bis d)).
Als Fachmann für eine derartige Lehre sieht der Senat einen Informatiker mit Erfahrung in der Bilddarstellung an.
2. Das Verfahren nach dem Patentanspruch ist jedoch nicht patentfähig, da es als Computerprogramm als solches gemäß § 1 Abs. 3 und 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Die beanspruchte Lehre muss vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Nichts anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als Wiedergabe von Informationen als solche anzusehen ist (BGH GRUR 2005, 143 - Rentabilitätsermittlung, BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen).
Im Verfahren nach dem Patentanspruch können keine Anweisungen erkannt werden, die der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen.
Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH GRUR 2005, 141 – Anbieten interaktiver Hilfe).
Der Patentanspruch schlägt vor, auf einem einem Rechner zugeordneten Sichtgerät mehrere aufeinanderfolgende Bilder aus einer Sequenz von Bildern in einer geometrisch aufeinanderfolgenden Anordnung darzustellen, und hierbei einen durch Bedienhandlungen des Benutzers am Rechner ausgewählten, zusammenhängenden Teilbereich der Sequenz größer darzustellen als die übrigen Bilder.
Diese Lehre wird durch ein auf dem Rechner ablaufendes Computerprogramm realisiert.
Die Leistung dieser Lehre liegt darin, dem Benutzer die Auswahl von Bildern und eine hieran orientierte, für den Benutzer einfach erfassbare Darstellung einer Folge von Bildern zu ermöglichen.
Diese Aufgabe befasst sich objektiv gesehen damit, eine Darstellung für den Benutzer möglichst übersichtlich und einfach erfassbar zu gestalten, insbesondere in einer an die Fähigkeiten einer menschlichen Bedienperson angepassten Art und Weise Informationen (Bilder) auf einem Bildausgabemittel (Sichtgerät) wiederzugeben. Eine solche Gestaltung orientiert sich an menschlichen Bedürfnissen und Eigenheiten und nicht daran, wie eine Informationswiedergabe auf einfache Weise mit technischen Mitteln zu implementieren ist. Derartige benutzerfreundliche Verbesserungen bei der Informationswiedergabe lösen kein technisches Problem, vgl. die Senatsentscheidung „Bedienoberfläche“ (GRUR 2007, 316-317); vgl. hierzu auch BGH, a. a. O. - Wiedergabe topografischer Informationen.
Zudem handelt es sich bei der im Verfahren möglichen interaktiven Auswahl von (in der Darstellung besonders hervorzuhebenden) Informationen um eine vom Benutzer in beliebiger Weise vorzunehmende Auswahl von Daten, unabhängig von technischen Zusammenhängen. Auch hierdurch wird kein technisches Problem gelöst. Vgl. hierzu auch die BGH-Entscheidung „Routenplanung“ (GRUR 2013, 275), in welcher eine Auswahl von Daten unabhängig von technischen Zusammenhängen keinen Beitrag zur Lösung eines (möglicherweise anderweitig vorhandenen) technischen Problems leistete und bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen war; dies impliziert, dass durch die Datenauswahl selbst auch kein eigenständiges technisches Problem gelöst wird.
An dieser Beurteilung des beanspruchten Verfahrens ändert auch der Umstand nichts, dass die interaktive Auswahl durch den Benutzer entsprechende Hardware erfordert, und dass die Darstellung auf einem Sichtgerät (des Rechners) erfolgt. Denn der Anspruch und die gesamte Anmeldung belehren den Fachmann nicht über eine spezielle Ausgestaltung des Rechners, des zur Auswahl verwendeten Eingabemittels oder des Sichtgeräts; auch über eine besondere technische Ausführung der (mittels eines Computerprogramms durchzuführenden) Datenverarbeitung ist nichts ausgesagt. Die Datenverarbeitungsanlage (Rechner) mit ihren üblichen Komponenten (interaktives Eingabemittel, Sichtgerät) wird lediglich in bestimmungsgemäßer Weise verwendet. Zudem sind die Verfahrensschritte für beliebige Bildsequenzen geeignet; ein Zusammenhang des Verfahrensablaufs mit speziellen Aufnahmebedingungen der Bilddaten oder mit sonstigen technischen Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage ist nicht erkennbar. Auch wird weder in den Verfahrensablauf von außen her steuernd eingegriffen, noch entfaltet das Verfahren eine steuernde Außenwirkung.
Insgesamt wird somit durch das beanspruchte Verfahren kein technisches Problem gelöst.
3. Der Anspruch 1 ist nicht gewährbar. Auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 12 sind nicht gewährbar, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
4. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr sieht der Senat keinen Anlass.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Baumgardt Eder Dr. Thum-Rung Dr. Forkel Fa
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
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