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4 StR 279/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 279/19 BESCHLUSS vom 16. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 25. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2020:160120B4STR279.19.0 Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Zudem beanstandet sie mit ihrer sofortigen Beschwerde die Kostenentscheidung des Urteils. Die Revision ist unzulässig, die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die Revision der Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht von ihrem Pflichtverteidiger selbst, sondern „pro absente und in Vollmacht“ für den „nach Diktat verreisten“ Pflichtverteidiger von einem von ihm bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger der Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276 f.; vom 16. Dezember 1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356 f.; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 345 Rn. 12). Anhaltspunkte, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – 3 StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186; vom 5. Oktober 2016 – 3 StR 268/16, juris; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 11 mwN).

Im Übrigen wäre die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Sie ist in zulässiger Weise erhoben worden, jedoch aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

Sost-Scheible Bender Roggenbuck Feilcke Cierniak Vorinstanz: Stendal, LG, 25.02.2019 ‒ 110 Js 4931/17 501 KLs 17/18

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