VIII ZR 146/59
BGHZ 34,153 Kraft guten Glaubens kann ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an dem Besteller nicht gehörenden Sachen nicht erworben werden.
BGB §§ 647, 1257.
VIII. Zivilsenat. Urt. vom 21. Dezember 1960[ 21.12.60 ]
i. S. R. u. P. (Kl.) w. K. (Bekl.).
VIII ZR 146/59.
I. Landgericht Hamburg II. Oberlandesgericht Hamburg Aus den Gründen:
Die Frage des gutgläubigen Erwerbs eines gesetzlichen Pfandrechts ist vom Bundesgerichtshof bisher nicht abschließend behandelt worden. Der erkennende Senat hat sie in BGHZ 27, 317, 323 nicht zu entscheiden brauchen und sich damit begnügen können, Schrifttum und Rechtsprechung zu der erwähnten Rechtsfrage zusammenzustellen. Obwohl die Gegenüberstellung in der erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats zeigt, daß Rechtsprechung und Schrifttum jetzt ganz überwiegend geneigt sind, den gutgläubigen Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts als zulässig anzusehen 1), vermag sich der erkennende Senat der inzwischen in Schrifttum und Rechtsprechung herrschend gewordenen Auffassung nicht anzuschließen, sondern folgt der in seinem Urteil angeführten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts.
Gegen eine unmittelbare Anwendung des § 1207 in Verbindung mit § 1257 BGB spricht entscheidend der Wortlaut des Gesetzes, das im Gebiet des bürgerlichen Rechts für die Entstehung gesetzlicher Pfandrechte nur die im Schuldrechtsteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltenen Voraussetzungen maßgebend sein läßt. Danach entsteht in der Regel ein gesetzliches Pfandrecht nur an Sachen des Schuldners (vgl. §§ 559 BGB - Sachen des Mieters; 647 - Sachen des Bestellers; 704 - Sachen des Gastes). Demgemäß bemerken die Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch (II 404, 405) bei der Erörterung des gesetzlichen Pfandrechts des Vermieters, daß einzig und allein die Sachen des Mieters dem Pfandrecht des Vermieters unterworfen sein sollen, nicht aber Sachen des Untermieters, der Ehefrau des Mieters und seiner Kinder, und lehnen ausdrücklich die Entstehung eines Vermieterpfandrechts an eingebrachten Sachen dritter Personen kraft guten Glaubens ab, denn, so ist Seite 405 betont, der Grundsatz »Hand wahre Hand« findet auf gesetzliche Pfandrechte überhaupt keine Anwendung. Nach dieser Begründung beziehen sich die Erwägungen nicht nur, wie zu Unrecht angenommen wird, auf das Pfandrecht des Vermieters an eingebrachten Sachen, sondern auf das gesetzliche Pfandrecht schlechthin (vgl. auch Motive III, 797).
Dieser Wille des Gesetzgebers ist auch dadurch im Gesetz klar zum Ausdruck gekommen, daß nach § 1257 BGB die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht lediglich auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung finden. Diese Vorschriften sollten mithin nur auf die Gestaltung eines schon begründeten gesetzlichen Pfandrechtes, nicht auch für seine Entstehung maßgebend sein. Die Bestimmung über den gutgläubigen Erwerb eines vertraglichen Pfandrechtes ist daher auf gesetzliche Pfandrechte nicht anwendbar. Solche Pfandrechte können vielmehr nur dann entstehen, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, die das Gesetz für den Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts aufgestellt hat.
Die Auffassung, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, im Bereich des Rechts des Bürgerlichen Gesetzbuches finde bei dem gesetzlichen Pfandrecht ein Schutz des guten Glaubens statt, läßt sich auch nicht auf die Bestimmung des § 366 HGB stützen. Die Vertreter dieser Meinung 2) gehen von dem Gedanken aus, die Vorschrift des § 366 HGB erweitere den Gutglaubensschutz des bürgerlichen Rechts nur insofern, als dort, wo das bürgerliche Recht den guten Glauben an das Eigentum erfordere, hier guter Glaube an die Verfügungsmacht genüge, und meinen, so, wie Absatz 1 des § 366 HGB den Schutz des guten Glaubens an das Eigentum als Rechtseinrichtung zugrundelege, setze Absatz 3 voraus, daß nach bürgerlichem Recht ein Schutz des guten Glaubens auch bei gesetzlichen Pfandrechten gegeben sei. Andernfalls, so wird gefolgert, enthielte die Vorschrift des § 366 Abs. 3 HGB nicht nur eine Erstreckung des guten Glaubens auf die Verfügungs-[ Verfügungsmacht ] macht, sondern begründete überhaupt erst den Schutz des guten Glaubens für das gesetzliche Pfandrecht auf dem Gebiet des Handelsrechts. Bei der Bestimmung des § 366 Abs. 3 HGB handelt es sich indessen um eine Sonderregelung des Handelsrechts. Sie läßt einen Schluß auf im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Pfandrechte, wie Münzel (MDR 1952, 643, 645) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung überzeugend dargelegt hat, nicht zu.
Im übrigen stellt das Handelsgesetzbuch, wie der Wortlaut und Sinnzusammenhang der §§ 397, 410, 421, 440 HGB ergibt, in Abweichung von der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Entstehung gesetzlicher Pfandrechte darauf ab, daß der Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter oder Frachtführer die Sache (Kommissionsgut, Frachtgut, Lagergut) »im Besitz hat, insbesondere mittels Konnossement, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann«. Das Gesetz setzt hier also nach seinem Wortlaut nicht ausdrücklich voraus, daß es sich um Gut des Auftraggebers oder Bestellers handeln müsse, sondern es läßt schlechterdings ein gesetzliches Pfandrecht an den dem Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter oder Frachtführer übergebenen Gut entstehen, und schließt diesen Erwerb nur aus, wenn der Kommissionär usw. hinsichtlich des Eigentums oder hinsichtlich der Verfügungsbefugnis nicht in gutem Glauben war. Das sind also geringere Anforderungen, als sie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches vorsehen, wenn sie für die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts das Eigentum des Bestellers, Vermieters usw. als unabdingbar voraussetzen. Der Gedanke, entsprechend § 366 Abs. 3 HGB den im Handelsrecht gewährten Gutglaubensschutz für den gutgläubigen Erwerb des Unternehmerpfandrechts fruchtbar zu machen, muß deshalb an dieser wesensverschiedenen Regelung scheitern. Der gute Glaube an die vorbehaltlose Verfügungsbefugnis des Veräußerers, der in § 366 Abs. 2 HGB geschützt wird und auf den Gierke (aaO) zur Begründung seiner Auffassung verweist, hat mit der hier zu entscheidenden Frage, ob der Unternehmer ein gesetzliches Pfandrecht an dem Besteller nicht gehörenden Sachen kraft guten Glaubens an dessen Eigentum erwirbt, überhaupt nichts zu tun. Eine andere Meinung will die Vorschriften des § 1207 BGB auf das gesetzliche Pfandrecht wenigstens entsprechend anwenden. Wenn zur Rechtfertigung der Ansicht, daß ein Unternehmerpfandrecht kraft guten Glaubens begründet werden könne, darauf abgestellt wird, daß das Unternehmerpfandrecht auf der Übergabe der Sache beruhe und im Gegensatz zu den gesetzlichen Pfandrechten, die durch Einbringung begründet werden, ein Besitzpfandrecht sei 3), so kann dieser Gedankengang nicht überzeugen. Die Übereinstimmung der Besitzlage ist rein äußerlich. Daß der Gesetzgeber den gesetzlichen Pfandrechten des Bürgerlichen Gesetzbuches verschiedene Bedeutung beigelegt hätte, je nachdem die Sache übergeben oder nur eingebracht ist, läßt sich nicht erkennen. Wenn nach § 647 BGB der Unternehmer ein Pfandrecht nur an den in seinen Besitz gelangten Sachen erwirbt, so offenbar deshalb, weil es an einer für die Entstehung jedes Pfandrechts notwendigen nahen räumlichen Beziehung zur Sache fehlt, falls der Unternehmer die den Gegenstand des Werkvertrages bildenden Arbeiten an Sachen ausführt, die im Besitz eines anderen sind. Damit ist nicht gesagt, daß das Unternehmerpfandrecht in seinem inneren Wesen dem Vertragspfandrecht gliche. Wie wenig der bloße Besitz ein gesetzliches Pfandrecht dem Vertragspfandrecht annähert, ergibt auch der Umstand, daß das gesetzliche Pfandrecht des Pächters an Inventar, das ebenfalls ein Besitzpfandrecht ist, im Gegensatz zum Vertragspfandrecht ein Eigentum des Verpächters an den Inventarstücken nicht voraussetzt, vielmehr bezweckt, den Pächter vor der Gefahr zu schützen, infolge von Herausgabeansprüchen oder einer gegenüber dem Verpächter erwirkten Pfändung in der Verfügung über das Pachtinventar beeinträchtigt zu werden 4). Zum Teil wird denn auch der Pfandrechtserwerb des Unternehmers kraft guten Glaubens auf den in der Besitzübergabe liegenden Rechtsschein zurückgeführt. Auch dieser Gedanke kann indes nicht zur entsprechenden Anwendung des § 1207 BGB führen. Der Rechtsschein, in dem allerdings die Rechts-
3) Insbes. Wolff/Raiser aaO; Staudinger/Kober; BGB 10. Aufl. § 1257 Nr. 5; HGB-RGRK 1941 § 366 Anm. 60; Soergel/Siebert aaO.
4) Staudinger, BGB 11. Aufl. § 590 Nr. 1; BGB-RGRK 11. Aufl. § 590 Anm. 2. einrichtung des gutgläubigen Erwerbes ihren inneren Grund findet, beruht nicht auf der Besitzübergabe und daher auf der Besitzerlangung des Erwerbers, sondern nur auf dem Besitz des Verfügenden, weil dieser dafür spricht, daß der Besitzer auch Eigentümer ist. Daß der Unternehmer ein Pfandrecht nur an übergebenen Sachen erwirbt, ist also für die Frage des Rechtsscheins bedeutungslos. Der Umstand aber, daß der Besteller Besitz hat, kann einen gutgläubigen Erwerb nicht rechtfertigen, weil, wie Münzel (aaO) mit Recht hervorhebt, auch bei dem gesetzlichen Einbringungspfandrecht der Schuldner Besitzer ist, bei diesem Einbringungspfandrecht aber zweifelsfrei kein Gutglaubensschutz stattfindet. Hinzukommt, daß der Besitz des Pfandgläubigers nur eines der notwendigen gesetzlichen Erfordernisse gutgläubigen Erwerbs ist. Ein weiteres besteht darin, daß die Parteien sich über die Begründung eines Pfandrechts rechtsgeschäftlich einigen müssen (§ 1205 BGB). In diesem Zusammenhang spielt erst der gute Glauben eine rechtsbegründende Rolle. Nur im Rahmen von Willensäußerungen kann das Vertrauen auf den Rechtsschein, also der gute Glaube an die Berechtigung des Verfügenden Einfluß gewinnen. Etwas anderes muß dagegen dann gelten, wenn das Gesetz die Entstehung von Rechten an rein tatsächliche Vorgänge und von dem Parteiwillen unabhängige Zustände oder Ereignisse knüpft. In derartigen Fällen, in denen der rechtsgeschäftliche Wille der handelnden Personen ohne Einfluß auf die Entstehung des Rechtes ist, kann die Vorstellung eines Beteiligten über die Berechtigung des anderen, der keine rechtsbegründende Verfügung trifft, nicht bedeutsam werden. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht unabhängig davon, ob es der Pfandgläubiger erwerben will oder nicht, allein auf Grund der vom Gesetz geregelten objektiven Tatbestände. Fehlt es aber an einer gesetzlichen Voraussetzung, gehört also beispielsweise die zur Reparatur gegebene Sache nicht dem Besteller, so kann ein gesetzliches Pfandrecht auch dann nicht entstehen, wenn der Unternehmer den Besteller auf Grund seines Besitzes gutgläubig für den Eigentümer der Sache hält.