Paragraphen in III ZR 119/17
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2 | 78 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 119/17 BESCHLUSS vom 10. Januar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:100119BIIIZR119.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch die Richter Seiters, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 29. November 2018 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen. Der Beschluss ist seinen (vormaligen) Prozessbevollmächtigten am 4. Dezember 2018 zugestellt worden. Diese haben es mit per Telefax an den Kläger übermitteltem Schreiben vom 18. Dezember 2018 abgelehnt, eine ihrer Ansicht nach aussichtslose Anhörungsrüge zu erheben. Hierauf hat der Kläger am selben Tage selbst Anhörungsrüge eingelegt.
II.
1. Die vom Kläger persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 3; vom 6. November 2017 - IX ZR 57/17, juris Rn. 2 und vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris Rn. 1 jeweils mwN).
2. Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, deren Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet.
3. Die Beiordnung eines Notanwalts hat der Kläger nicht ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist nach Auffassung des Senats auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger in seinem Rechtsmittelschreiben bezüglich des "Formalen" auf das beigefügte Schreiben seiner vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2018 verwiesen hat. In diesem ist er zwar unter anderem auch auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Beiordnung eines Notanwalts zu beantragen. Zu den dort im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen hierfür hat er indes nichts vorgebracht. Ein etwaiger Antrag wäre insoweit auch unbegründet (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Seiters Tombrink Remmert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 22.09.2015 - Me 4 O 11/13 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2017 - 9 U 174/15 -
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