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19 W (pat) 26/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 26/11 Verkündet am 26. Mai 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 10 2008 031 389 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Müller und Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Auf die am 2. Juli 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 22. Oktober 2009 veröffentlicht worden.

Es trägt die Bezeichnung Temperaturabhängiger Schalter.

Gegen das Patent hat mit Schreiben vom 14. Januar 2010, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 15. Januar 2010,

die Firma T… GmbH, A…gefäll in P…, heute S…straße in S…,

Einspruch erhoben, mit der Begründung, die Erfindung sei nicht so deutlich und vollständig beschrieben, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Weiter sei der Gegenstand des Streitpatents von der Patentinhaberin selbst offenkundig vorbenutzt und daher nicht neu.

Daneben hat die Einsprechende geltend gemacht, das Patent sei aufgrund des aus den Druckschriften D5: EP 0 951 041 B1 D8: DE 41 42 716 A1 bekannten Standes der Technik nicht bestandsfähig.

Die Patentabteilung 1.34 hat das Patent durch nach mündlicher Verhandlung am 18. Januar 2011 verkündeten Beschluss in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 17. Februar 2011.

Die nicht zur Verhandlung erschienene beschwerdeführende Einsprechende hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patentund Markenamts vom 18. Januar 2011 aufzuheben und das Patent 10 2008 031 389 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

hilfsweise das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten: Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 1 vom 14. Mai 2014, Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Mai 2014, Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 3 vom 14. Mai 2014, übrige Unterlagen wie erteilt.

Der unverändert geltende erteilte Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung in Anlehnung an eine Gliederung durch die Einsprechende:

„1) Temperaturabhängiger Schalter, mit 2) zwei an einem Isolatorkörper (8) befestigten Anschlusselektroden (5, 6), 3) einem Schaltwerk (1, 2, 3), das in Abhängigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden (5, 6) herstellt, und 4) einem Widerstandsteil (9), das elektrisch parallel zu dem Schaltwerk (1, 2, 3) mit den beiden Anschlusselektroden (5, 6) verbunden ist, wobei 5) das Widerstandsteil (9) von einer Halterung (10) klemmend gehalten ist, dadurch gekennzeichnet, dass 6) die Halterung (10) an einem metallischen Träger (1) des Schaltwerks (1, 2, 3) befestigt ist und

7) das Widerstandsteil (9) gegen mindestens einen mit einer der beiden Anschlusselektroden (5, 6) verbundenen Kontakt (4) drückt, und dass

8) die Halterung (10) auf den Träger (1) aufgeklipst ist.“

Gemäß Hilfsantrag 1 ist im Kennzeichen vor dem Merkmal 6 eingefügt:

“2a) die Anschlusselektroden (5, 6) an dem Isolatorkörper (8) befestigt sind, indem sie in dem Isolatorkörper eingebettet sind,“

Gemäß Hilfsantrag 2 ist im Kennzeichen vor dem Merkmal 6 eingefügt:

„9) auf den Isolatorkörper (8) ein Gehäuse (11) aufgesteckt ist,“

Gemäß Hilfsantrag 3 ist im Kennzeichen vor dem Merkmal 6 eingefügt:

„10) dass der Isolatorkörper (8) zwei Seitenteile (8a) aufweist, die sich auf gegenüberliegenden Seiten des Schaltwerks (1, 2, 3) erstrecken und

9') auf welche ein Gehäuse (11) aufgesteckt ist,“

Gemäß Patentschrift (Abs. [0004]) lag der Erfindung die Aufgabe zu Grunde, einen Weg aufzuzeigen, wie die Selbsthaltefunktion eines temperaturabhängigen Schalters verbessert werden könne. Die Konstruktion des Schalters solle zudem ermöglichen, das Widerstandsteil bei der Herstellung temperaturabhängiger Schalter ohne Selbsthaltefunktion einfach wegzulassen, so dass damit verbundene Kostenvorteile genutzt werden könnten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg.

1. Der Einspruch ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Im Übrigen wurde die Zulässigkeit des Einspruchs auch von der Patentinhaberin zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.

2. Als Fachmann legt der Senat einen Dipl.-Ing. (FH) oder Techniker der Fachrichtung Elektro- oder Feinwerktechnik zugrunde, der über langjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Temperaturschaltern verfügt, die zum Schutz elektrischer Wicklungen eingesetzt werden.

3. Der Senat ist zwar wie die Einsprechende der Ansicht, dass viele Einzelheiten die im Patentanspruch 1 genannt sind, nicht in vollem Umfang in der Patentschrift so deutlich beschrieben sind, dass jeder beliebige Dritte in der Lage wäre, sie anhand der Zeichnung und der dazugehörigen Beschreibung auszuführen. Speziell betrifft dies die Ausgestaltung des Schaltwerks, die Kontaktierung des Widerstandes mit den Anschlusselektroden sowie die Anordnung der Anschlusselektroden im Isolatorkörper, also die Merkmale 1 bis 4. Jedoch war bereits in den ursprünglichen Unterlagen die Druckschrift D5: EP 0 951 041 B1 als Stand der Technik genannt, der der Fachmann die in der Anmeldung nicht explizit gezeigten Einzelheiten entnehmen kann.

Außerdem sind die fraglichen Merkmale im Oberbegriff genannt, so dass die Patentinhaberin diese Merkmale offenbar dem Stand der Technik zugerechnet hat, auf den der Fachmann nach Bedarf zugreifen kann.

Auch der Senat hat keinen Anlass, die nicht detailliert offenbarten Merkmale nicht dem Können des Fachmanns zuzuschreiben, zumal sie in der D5: EP 0 951 041 B1 gezeigt sind.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens ist unbeachtlich, dass nur über die Bezugszeichen zur Zeichnung ersichtlich ist, dass der metallische Träger 1 selbst Teil des Schaltwerks ist. Auch der Wortlaut des Merkmals 8, dass „die Halterung (10) auf den Träger (1) aufgeklipst ist“ wäre eher so zu deuten, dass die Halterung von dem Träger lediglich mechanisch getragen wird. Die tatsächliche Funktion der Halterung einen zuverlässigen elektrischen Kontakt herzustellen erschließt sich jedoch aus der Beschreibung.

Auch bezüglich der Merkmale 5 bis 8 entnimmt der Fachmann bei konzentriertem Betrachten anhand der Zeichnung eindeutig, welche Teile dem metallischen Träger 1 zuzuordnen sind und welche dem Isolatorkörper 8. Der Fachmann erkennt auch, dass in Figur 2 die Bezugslinie zur Ziffer 1 fälschlicherweise nicht auf den Träger verweist, sondern auf einen Schenkel der U-förmig gebogenen Halterung 10. Anhand einer eingehenden Betrachtung der Figuren 1 und 2 erschließt sich dem einschlägig tätigen Fachmann, dass die Halterung 10 U-förmig gebogen ist, wobei die beiden Schenkel des U an ihren freien Enden wiederum nach innen gebogen sind. Aufgrund dieser Biegung der Schenkelenden kann die Halterung die Seitenteile 1a des Trägers 1 teilweise umgreifen, so dass sich unter Berücksichtigung des Wissens, dass die Halterung bevorzugt aus einem (federnden) Metallblech besteht (Patentanspruch 13), ergibt, was hier mit dem Aufklipsen der Halterung auf den Träger beansprucht ist, so dass die Erfindung zumindest in dieser Ausführungsform nacharbeitbar ist.

Ebenso erschließt sich die Bedeutung des in Merkmal 7 genannten Kontakts 4, wonach es sich um einen der Kontaktpole des Schaltwerks handelt, aus der Zeichnung.

Somit kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Erfindung in der Patentschrift noch hinreichend deutlich offenbart ist.

Beim Vergleich mit dem Stand der Technik kommt es auf die vorstehend erläuterten Unklarheiten nicht an. Dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 folgend, könnte der Träger zwar in beliebiger mechanischer Wirkverbindung mit dem Schaltwerk stehen. Auf den Träger ist eine Halterung für das Widerstandsteil aufgeklipst und dadurch an diesem befestigt. Die Halterung drückt das Widerstandsteil gegen einen Kontakt 4, der in beliebiger Weise mit einer der beiden Anschlusselektroden 5, 6 in elektrisch leitender Verbindung steht. Damit mag der Patentanspruch 1 zwar sehr abstrakt formuliert sein, dies ist jedoch keine Frage der Ausführbarkeit der Erfindung, sondern der Allgemeinheit des Patentanspruchs.

4. Einen Beweis für die von der Einsprechenden behauptete Vorbenutzung der Erfindung in der Öffentlichkeit hat diese weder vor der Patentabteilung noch im Beschwerdeverfahren beigebracht. Nachdem auch für den Senat mit dem ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen eine entsprechende Vorbenutzung nicht zu ermitteln war, geht die Unaufklärbarkeit der von der Einsprechenden geltend gemachten Tatsachen zu ihren Lasten (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl. Einleitung Rdn. 9 u. § 59 Rdn. 209).

5. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 PatG):

5.1 Der Gegenstand der D5: EP 0 951 041 B1 geht nicht über Folgendes hinaus: einen

1) Temperaturabhängiger Schalter (vgl. Titel), mit 2) zwei an einem Isolatorkörper 11 befestigten Anschlusselektroden 12, 13, 3) einen Schaltwerk 27, das in Abhängigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden 12, 13 herstellt (Patentanspruch 1, Spalte 5, Zeilen 45 - 48), und

4) einem Widerstandsteil 18, 19, das elektrisch parallel zu dem Schaltwerk 27 mit den beiden Anschlusselektroden 12, 13 (Patentanspruch 1, Spalte 5, Zeilen 48 - 51) verbunden ist, wobei

5) das Widerstandsteil 18, 19 von einer Halterung 21, 22 klemmend gehalten ist (Spalte 4, Zeilen 39 - 40, 44 - 45),

wobei 6) die Halterung 21, 22 an einem metallischen Träger 11 des Schaltwerks 27 befestigt ist, und 7) das Widerstandsteil 18, 19 gegen mindestens einen mit einer der beiden Anschlusselektroden 12, 13 verbundenen Kontakte 12a, 13a drückt (Spalte 4, Zeilen 46 - 49).

Anders als gemäß Streitpatent vorgesehen, ist der Träger 11 nicht metallisch sondern besteht aus einem elektrisch isolierenden Material. Außerdem ist die Halterung 21, 22 nicht wie in Merkmal 8 des Patentanspruchs 1 auf den Träger 11 aufgeklipst, sondern mit diesem einstückig ausgebildet.

5.2 Auch der Gegenstand der D8: DE 41 42 716 A1 geht nicht über Folgendes hinaus: einen

1) Temperaturabhängiger Schalter (Spalte 1, Zeilen 11 - 20), mit 2) zwei an einem Isolatorkörper 17 befestigten Anschlusselektroden 10, 12, (Das Gehäuse 12 umschließt den Isolatorkörper 17 kraftschlüssig, so dass die Aussage, dass das als eine Anschlusselektrode ausgebildete Gehäuse 12 am Isolatorkörper 17 befestigt ist, zulässig ist.) 3) einem Schaltwerk 10, 11, 13, 14, das in Abhängigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden 10, 12 herstellt (Spalte 3, Zeilen 26 - 36), und

4) einem Widerstandsteil 18, 25 das elektrisch parallel zu dem Schaltwerk 10, 11, 13, 14 mit den beiden Anschlusselektroden 10, 12 verbunden ist (Spalte 5, Zeilen 34 - 40), wobei

5) das Widerstandsteil 18, 25 von einer Halterung 21 klemmend gehalten ist (Spalte 6, Zeilen 30 - 31),

wobei 6) die Halterung 21 an einem metallischen (Das Gehäuse ist sowohl elektrisch (Spalte 6, Zeile 31) als auch thermisch (Spalte 4, Zeilen 30 - 35) leitend, lötbar (Spalte 6, Zeile 54) und ein Tiefziehteil (Spalte 5, Zeilen 24 - 35, daher liest der Fachmann mit, dass das Gehäuse aus Metall ist.) Träger 12 des Schaltwerks 10, 11, 13, 14 befestigt ist; Spalte 6, Zeilen 30 - 31).

Der D8: DE 41 42 716 A1 ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass das Widerstandsteil 18, 25 durch die Halterung 21 klemmend gehalten wäre, vielmehr scheint stets auch eine Lötverbindung zwischen dem Widerstand 18 und dem Träger (Gehäuse 12) erforderlich zu sein (Spalte 6, Zeilen 51 - 54 sowie Patentanspruch 20). In Folge dessen ist dieser Druckschrift auch nicht eindeutig ein Aufklipsen der Halterung 21 auf den Träger (Gehäuse 12) zu entnehmen, zumal die betreffende Ausführungsform nicht zeichnerisch dargestellt und auch in der Beschreibung nur unkonkret erwähnt ist.

6. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 PatG):

6.1 Ausgehend von der D5: EP 0 951 041 B1, die zumindest bezüglich der konkreten Ausführungsform den nächstkommenden Stand der Technik wiedergibt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, was den Fachmann veranlasst haben sollte, ein zusätzliches Blechbiegeteil zur Halterung des Widerstandsteils vorzusehen, zumal bereits diese Druckschrift als Vorteil geltend macht, dass ein guter elektri- scher Kontakt zwischen dem Widerstandselement 19 zu den Anschlusselektroden 12, 13 hergestellt werde (Spalte 4, Zeilen 47 - 49). Daher tritt das von der Patentinhaberin aufgeworfene Problem, das Widerstandsteil habe manchmal nur schlechten Kontakt (Absatz [0003] der Patentschrift), in der Praxis offenbar gar nicht auf und kann daher auch nicht Anlass zu einer aufwändigeren Konstruktion gegeben haben.

6.2 Aus formaler Sicht käme zwar auch die Entgegenhaltung D8: DE 41 42 716 A1 als Ausgangspunkt abstrakter Überlegungen in Betracht, die im Ergebnis zu einem Gegenstand führen könnten, der mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 übereinstimmt.

Aber selbst wenn der Senat die von der Patentabteilung der Beschlussbegründung vom 19. Januar 2011 (Seite 4, Absatz 4, letzter Satz) zugrunde gelegte Interpretation der Angabe aufgeklipst aufgreift, wonach „Aufklipsen [,..] bedeutet, dass ein federndes Teil zur Befestigung elastisch auf den Gegenstand aufgeschoben wird und in diesem Zustand eine stabile Position [...] einnimmt“, führt dies ausgehend von den Figuren 4 und 5 der D8 in Verbindung mit der dortigen Beschreibung (Spalte 6, Zeilen 11 - 31) nicht ohne Weiteres dazu, den Anschlussbügel 21 derart elastisch federnd auszubilden, dass damit der Widerstand 18, 25 auf der Oberseite des Thermoschalters zu Kontaktierung mit dem Kontakt 10 festgeklemmt werden kann, da außerdem auch noch ein Höhenausgleich zwischen dem Kontakt 10 und den Verschlussbördelungen 17e erforderlich wäre, der nur mittels einer Lötverbindung oder durch einige Konstruktionsänderungen erzielbar wäre. Auch hier ist kein Anlass erkennbar, aus dem der Fachmann in Kenntnis der D8 eine Weiterentwicklung der in dieser Druckschrift lediglich beschreibend erwähnten Ausführungsform in Richtung auf den Streitgegenstand hin hätte einleiten sollen, zumal dort mit den Figuren 2 und 3 zwei Varianten gezeigt sind, die unmittelbar nacharbeitbar sind, aber von der erfindungsgemäßen Lösung wegführen.

6.3 Eine Zusammenschau der beiden Druckschriften D5 sowie D8 führt auch nicht zu einer separaten Halterung für das Widerstandsteil, das auf einen metallischen Träger elastisch federnd zur Erreichung einer stabilen Position aufgeklipst ist, da gerade diese Einzelheit der D5 gar nicht und der D8 nicht ohne Kenntnis des Streitgegenstandes zu entnehmen ist.

Auch die anderen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Betracht gezogenen Druckschriften geben dem Fachmann keinen Hinweis in diese Richtung. Im Übrigen hat die Einsprechende derartiges auch nicht geltend gemacht.

Somit war die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Auf die beiliegende Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.

Dr. Hartung Kirschneck J. Müller Bieringer Pü Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zugelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)).

Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).

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