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1 StR 425/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 425/23 BESCHLUSS vom 9. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Nötigung ECLI:DE:BGH:2024:090124B1STR425.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 9. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Mai 2023 dahin ergänzt, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung 15 Tagessätze der verhängten Geldstrafe als vollstreckt gelten.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 MRK) rügt, verhilft der Revision aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen nicht zum Erfolg.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch hat das Landgericht rechtsfehlerhaft in Bezug auf den Angeklagten keine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung getroffen.

a) Wird hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot keine Verfahrensrüge erhoben oder greift diese – wie hier – nicht durch, so unterliegt die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorliegt, nur dann der revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sich entweder die Verfahrensverzögerung aus den Urteilsgründen – gegebenenfalls unter Heranziehung der vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfahrenstatsachen – ergibt oder aber die Urteilsgründe jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte enthalten, die das Tatgericht zur Prüfung einer Kompensation drängen mussten, sodass ein Erörterungsmangel gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2022 – 4 StR 202/21 Rn. 16 mwN).

b) Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen der Strafkammer zu den Kompensationsentscheidungen betreffend die nicht revidierenden Mitangeklagten, dass das Verfahren zumindest in der Zeit ab Anklageerhebung im November 2021 bis November 2022 nicht gefördert worden und die Verzögerung durch die Justiz zu verantworten ist. Vor diesem Hintergrund hätte sich – ungeachtet dessen, dass das Landgericht die Dauer des Verfahrens strafmildernd berücksichtigt hat – die Erörterung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auch in Bezug auf den Angeklagten aufgedrängt.

c) Zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung und um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, trifft der Senat die Kompensationsentscheidung selbst, wozu er in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berechtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – 1 StR 457/22 Rn. 7 mwN). Er stellt fest, dass von der verhängten Geldstrafe 15 Tagessätze als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.

Jäger Leplow Fischer Allgayer Wimmer Vorinstanz: Landgericht Konstanz, 09.05.2023 - 2 KLs 25 Js 14584/21 jug.

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