Paragraphen in 3 StR 366/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 366/19 BESCHLUSS vom 16. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:161019B3STR366.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 20. Februar 2019 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.600.628 € angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 20 Fällen sowie Urkundenfälschung in vier Fällen unter Einbeziehung der durch Urteile der Amtsgerichte Zeven vom 19. Januar 2015 und Bremerhaven vom 2. August 2017 verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die "Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 2.669.628 € in das Vermögen des Angeklagten" angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verfahrensrüge erweist sich aus den von dem Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen als unbegründet. Die auf die erhobene Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Prüfung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen war die Einziehungsentscheidung dahin zu ändern, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.600.628 € angeordnet wird. Aus den Feststellungen (UA S. 9) und der rechtlichen Würdigung (UA S. 65) ergibt sich, dass die Strafkammer bei Abfassung des Urteilstenors versehentlich Verwertungserlöse eines Geschädigten in Höhe von insgesamt 69.000 € bei der Bestimmung des Einziehungsbetrages nicht berücksichtigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Schäfer Gericke Wimmer Hoch Erbguth
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen