• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 366/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 366/19 BESCHLUSS vom 16. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:161019B3STR366.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 20. Februar 2019 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.600.628 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 20 Fällen sowie Urkundenfälschung in vier Fällen unter Einbeziehung der durch Urteile der Amtsgerichte Zeven vom 19. Januar 2015 und Bremerhaven vom 2. August 2017 verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die "Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 2.669.628 € in das Vermögen des Angeklagten" angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verfahrensrüge erweist sich aus den von dem Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen als unbegründet. Die auf die erhobene Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Prüfung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen war die Einziehungsentscheidung dahin zu ändern, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.600.628 € angeordnet wird. Aus den Feststellungen (UA S. 9) und der rechtlichen Würdigung (UA S. 65) ergibt sich, dass die Strafkammer bei Abfassung des Urteilstenors versehentlich Verwertungserlöse eines Geschädigten in Höhe von insgesamt 69.000 € bei der Bestimmung des Einziehungsbetrages nicht berücksichtigt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Schäfer Gericke Wimmer Hoch Erbguth

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 366/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 4 StPO
1 354 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 4 StPO
2 349 StPO
1 354 StPO
1 473 StPO

Original von 3 StR 366/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 366/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum