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3 StR 283/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 283/20 BESCHLUSS vom 20. August 2020 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2020:200820B3STR283.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Juni 2020 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 31.360 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 32.000 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) bedarf hingegen der Korrektur. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe bei den ersten vier Taten jeweils ein Kilogramm Marihuana zum Grammpreis von 8 € veräußert, mithin insgesamt 32.000 € erlangt. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen nach dem jeweiligen Ankauf des Marihuanas dem Vermittler des Geschäfts je 20 Gramm kostenfrei überließ. Damit reduzierte sich die Menge, die der Angeklagte verkaufte, um insgesamt 80 Gramm. Deshalb erlangte er als Veräußerungserlös insgesamt 640 € weniger, mithin 31.360 €. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Wimmer Paul Berg Erbguth Vorinstanz: Trier, LG, 08.06.2020 - 8032 Js 36486/19 5 KLs

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