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VIII ZR 368/19

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 368/19 BESCHLUSS vom 26. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:260121BVIIIZR368.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:

1. Das gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Beschwerdeverfahren wird abgetrennt und an den hierfür zuständigen VI. Zivilsenat abgegeben.

2. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 26. November 2019 wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4. Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €.

Gründe: 1 1. Da der VI. Zivilsenat bezüglich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat, ist es sachgerecht, das gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Beschwerdeverfahren abzutrennen (§ 145 ZPO). Die Parteien wurden angehört und haben keine Einwände erhoben.

2. Bezüglich des gegen die Beklagte zu 2 geführten und beim erkennenden Senat verbleibenden Beschwerdeverfahrens kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht - wie von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt - gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) die Substantiierungsanforderungen an die Darlegung eines Sachmangels (§ 434 BGB) in Form einer unzulässigen Abschalteinrichtung überspannt hat. Denn eine solche Gehörsverletzung wäre nicht entscheidungserheblich geworden.

a) Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB aufgrund einer Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte scheiden aus, weil dem Vorbringen des Klägers eine eigene Täuschungshandlung der Beklagten nicht (hinreichend) zu entnehmen ist und eine Zurechnung des Verhaltens des Herstellers auch bei Vertragshändlern aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 17 f.). Aus diesen Gründen sind auch deliktsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 2, insbesondere aus § 826 BGB, zu verneinen.

b) Dem weiter vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus Rücktritt (§ 437 Nr. 2, §§ 434, 323, 440, 346 ff. BGB) steht die von der Beklagten zu 2 erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB), die zur Unwirksamkeit des Rücktritts führt (§ 218 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn ein etwaiger Nacherfüllungsanspruch des Klägers war vor Klageerhebung verjährt und konnte damit nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt werden. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjährt der Nacherfüllungsanspruch mit Ablauf von zwei Jahren ab der Ablieferung der Sache. Da das Fahrzeug dem Kläger unstreitig am 6. April 2016 übergeben wurde, war die Verjährungsfrist geraume Zeit vor Klageerhebung (5. Januar 2019) und auch bereits bei Klageeinreichung (22. Oktober 2018) verstrichen. Entgegen der Ansicht des Klägers greift vorliegend nicht die Regelverjährung des § 195 BGB ein, denn dies würde gemäß § 438 Abs. 3 BGB ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch die Beklagte voraussetzen. Hiervon ist aber, wie bereits ausgeführt, nicht auszugehen. 5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Milger Dr. Schmidt Dr. Fetzer Dr. Bünger Wiegand Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 01.04.2019 - 24 O 14697/18 OLG München, Entscheidung vom 26.11.2019 - 8 U 2471/19 -

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1 346 BGB
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1 438 BGB
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