Paragraphen in 2 StR 417/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 417/21 BESCHLUSS vom 28. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2021 wird mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.279,62 Euro gesamtschuldnerisch erfolgt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach Vorinstanz: Landgericht Köln, 16.06.2021 - 118 KLs 4/21 230 Js 10/21 ECLI:DE:BGH:2022:280422B2STR417.21.0
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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