• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 652/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 652/18 BESCHLUSS vom 8. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:080119B5STR652.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Juli 2018 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben, als eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StGB nicht erörtert, obwohl nach den Feststellungen hierzu Anlass bestand. Danach trinkt der Angeklagte seit vielen Jahren im Übermaß Alkohol. Nach der Tat hat er eine rund dreimonatige stationäre Alkoholtherapie absolviert, zu deren Verlauf und Ergebnissen das Urteil keine Ausführungen enthält. Jedoch sind nach dem Entlassungsbericht der Einrichtung „deutliche Hinweise einer Alkoholabhängigkeit“ zu verzeichnen. Aufgrund einer Berauschung im Tatzeitpunkt vermochte das Landgericht – dem rechtsmedizinischen Sachverständigen folgend – eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht auszuschließen, womit der von § 64 Satz 1 StGB geforderte symptomatische Zusammenhang naheliegt. Den Urteilsgründen lässt sich ferner nicht entnehmen, dass bei dem Angeklagten keine hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg gemäß § 64 Satz 2 StGB besteht.

Das zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird daher mit Hilfe eines naheliegend psychiatrischen Sachverständigen (§ 246a StPO) prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.

Mutzbauer Sander Schneider König Berger

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 652/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 64 StGB
2 349 StPO
1 21 StGB
1 4 StPO
1 246 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 21 StGB
4 64 StGB
1 4 StPO
1 246 StPO
2 349 StPO

Original von 5 StR 652/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 652/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum