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II ZR 144/24

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 144/24 BESCHLUSS vom 30. September 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZR144.24.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Prof. Sander und den Richter Dr. von Selle beschlossen:

Die Gehörsrüge der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 2, 4 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Senat berücksichtigt worden.

Soweit mit der Gehörsrüge geltend gemacht wird, der Senat habe hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten auf die Widerklage die Bedeutung der ihnen zustehenden Grundrechte aus Art. 5 GG und Art. 12 GG verkannt bzw. die fehlsame Nichtberücksichtigung diesbezüglichen Vortrags der Klägerin durch das Berufungsgericht mit seiner Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde perpetuiert, dringt sie damit nicht durch. Eine "neue und eigenständige" Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat liegt nicht vor, da mit der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Widerklage keine Verletzung grundrechtlicher Positionen geltend gemacht wurde, und eine Anhörungsrüge, die lediglich darauf gestützt wird, dass sich ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde fortsetze, unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07, ZfBR 2008, 668 Rn. 3; Zöller/

Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 321a ZPO Rn. 7 mwN). Unabhängig davon ergäbe sich aus dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin und der Drittwiederbeklagten aber auch in der Sache kein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO.

Born Sander Wöstmann von Selle B. Grüneberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2022 - 49 O 240/21 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.11.2024 - 20 U 55/22 -

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Paragraphen in II ZR 144/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 5 GG
1 12 GG
1 103 GG
1 321 ZPO
1 543 ZPO

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