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4 StR 376/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 376/13 BESCHLUSS vom 27. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Nr. 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 27. Januar 2014 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der am 21. November 2013 zu Protokoll der Geschäftsstelle angebrachten Verfahrensrügen wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.

Gründe:

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch zur Erhebung von Verfahrensrügen ist mangels hinreichender Begründung unzulässig.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringende und zu begründende Wiedereinsetzungsantrag muss nicht nur Angaben zur versäumten Frist und zum Hinderungsgrund, sondern auch zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7; vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54 f.; vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277).

Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung wird das Gesuch des Angeklagten nicht gerecht. Nach dem durch den Akteninhalt ergänzten Antragsvorbringen war der Angeklagte an der fristgerechten Erhebung der Verfahrensrügen gehindert, weil er trotz rechtzeitigen Ersuchens zunächst nicht dem zuständigen Rechtspfleger zur Anbringung einer eigenen Revisionsbegründung vorgeführt worden war. Bei der Vorführung am 7. November 2013 habe eine Protokollierung der Revisionsbegründung wegen eines Befangenheitsantrags des Angeklagten gegen die Rechtspflegerin nicht stattfinden können. Mit Rücknahme des Befangenheitsantrags am 15. November 2013 habe der Angeklagte die Aufnahme der Revisionsbegründung in der Justizvollzugsanstalt beantragt, die schließlich am 21. November 2013 erfolgt sei.

Nach dem Antragsvorbringen bleibt offen, ob das der Anbringung der Verfahrensrügen entgegenstehende Hindernis erst am 21. November 2013 oder bereits am 7. November 2013 entfallen war. Letzteres wäre der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die Rechtspflegerin nicht auf aus seiner Sicht nachvollziehbaren Erwägungen beruhte, sondern sich als mutwillige Rechtsverfolgung darstellte, mit welcher der Angeklagte in einer ihm als schuldhaft zuzurechnenden Weise eine Protokollierung der Revisionsbegründung in diesem Termin vereitelte. In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hätten daher die Gründe für das gestellte und später zurückgenommene Ablehnungsgesuch näher dargelegt werden müssen.

Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die Verfahrensrügen im Falle einer Wiedereinsetzung ohne Erfolg geblieben wären.

2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der umfassend erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Ergänzung der Urteilsformel ist erforderlich, um die von der Strafkammer lediglich in den Gründen des Urteils getroffene Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB – wie geboten – im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288).

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