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3 StR 152/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 152/25 BESCHLUSS vom 2. September 2025 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen zu 1.: gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u.a. zu 2.: Urkundenfälschung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:020925B3STR152.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 2. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Oktober 2024, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in vier Fällen, der Urkundenfälschung in 13 Fällen sowie der bandenund gewerbsmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen schuldig ist.

2. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der Urkundenfälschung in zwei Fällen, der Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie der gewerbs- und bandenmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen schuldig ist; b) aufgehoben in den Aussprüchen über aa) die Einzelstrafe in den Fällen II.5.3. bis II.5.6. der Urteilsgründe,

bb) die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in vier Fällen, „gewerbsmäßiger“ Urkundenfälschung in vier Fällen, „davon in zwei Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen“, „bandenmäßiger“ Urkundenfälschung in zwei Fällen, Urkundenfälschung in sieben Fällen, „davon in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen“, sowie wegen banden- und gewerbsmäßiger Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen „in 33 tateinheitlichen Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten M. hat es wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung „in vier tateinheitlichen zusammentreffenden Fällen“, „bandenmäßiger“ Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen banden- und gewerbsmäßiger Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen „in 33 tateinheitlichen Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten G. führt zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten M. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Strafkammer hat ‒ soweit hier von Bedeutung ‒ die nachfolgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

Der Angeklagte G. stellte zunächst allein und sodann gemeinsam mit dem Angeklagten M. sowie weiteren Mittätern gefälschte Impfausweise her. Anschließend veräußerten sie diese oder gaben sie unentgeltlich im Familien- und Freundeskreis weiter. Der Angeklagte M. half zudem bei der Errichtung einer neuen Produktionsstätte (Fälle II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe). Diese Tat hat die Strafkammer in rechtlicher Hinsicht als Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 4, § 27 StGB gewertet.

2. Revision des Angeklagten G.

a) Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen ohne Erfolg.

b) Die auf die Sachrüge des Angeklagten veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

aa) Die vom Landgericht betreffend den Angeklagten G. getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen die rechtliche Würdigung der Taten. Jedoch ist der Schuldspruch geringfügig zu ändern. In den Fällen II.3.1., 3.8., 3.9. und 4.1. der Urteilsgründe handelte der Angeklagte zwar gewerbs-, aber nicht bandenmäßig, wohingegen er in den Fällen II.5.1. und 5.2. zwar als Mitglied einer Bande, aber nicht gewerbsmäßig agierte. Er erfüllte mithin jeweils das Regelbeispiel des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, das allerdings im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2025 ‒ 3 StR 530/24, juris Rn. 4; vom 9. Juli 2024 ‒ 3 StR 220/24, juris Rn. 5, jeweils mwN).

bb) Der Angeklagte G. ist somit der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in vier Fällen, der Urkundenfälschung in 13 Fällen sowie der banden- und gewerbsmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Soweit im Tenor des angefochtenen Urteils eine gleichartige Tateinheit zum Ausdruck gebracht ist, ist dies entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 ‒ 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 84).

c) Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt.

d) Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

e) Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

3. Revision des Angeklagten M.

Die insoweit veranlasste umfassende materiellrechtliche Prüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe und zur Aufhebung der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Im Einzelnen:

a) Die Annahme des Landgerichts, der vorgenannte Angeklagte habe in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung geleistet, ist bezüglich der Gewerbsmäßigkeit durchgreifend rechtsfehlerhaft.

aa) Diese setzt stets ein eigennütziges Handeln voraus und damit einen vom Täter erstrebten Vermögenszufluss an sich selbst. Sie ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB; deshalb kann der Gehilfe nur dann nach § 267 Abs. 4, § 27 StGB verurteilt werden, wenn er selbst gewerbsmäßig handelte (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 ‒ 3 StR 343/20, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Oktober 2019 ‒ 3 StR 521/18, BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 3 Rn. 28 ff.; Beschlüsse vom 5. Februar 2019 ‒ 5 StR 413/18, NStZ 2019, 277; vom 26. Februar 2014 ‒ 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215 f.; jeweils mit mwN).

bb) Diese Vorgaben hat das Landgericht nicht bedacht. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte in den vorgenannten Fällen einen eigenen Vorteil erlangte oder anstrebte. Dies ergibt sich auch nicht aus ihrem Gesamtzusammenhang. Der Angeklagte erhielt zwar für jeden durch ihn veräußerten Impfausweis eine Entlohnung. Jedoch beschränkte sich seine Förderungshandlung in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe auf die Errichtung einer neuen Produktionsstätte. Nach den Feststellungen sollte er auch nicht generell und unabhängig von eigenen Verkäufen am jeweiligen Gewinn beteiligt werden.

b) Der Angeklagte ist daher in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe der Beihilfe zur Urkundenfälschung unter Erfüllung des Regelbeispiels der Bandenmäßigkeit gemäß § 267 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2, § 27 StGB schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend wie aus der Beschlussformel ersichtlich (§ 354 Abs. 1 StPO), wobei es entbehrlich ist, die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.

c) Im Übrigen hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung stand. Allerdings bedarf er einer weiteren Modifikation, weil im Tenor weder die Verwirklichung des Regelbeispiels (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2025 ‒ 3 StR 530/24, juris Rn. 4 mwN) noch die gleichartige Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 ‒ 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 84) zum Ausdruck zu bringen ist. Der Angeklagte M. ist somit der Urkundenfälschung in zwei Fällen, der Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie der gewerbs- und bandenmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StGB ab.

d) Der Ausspruch über die Einzelstrafe in den Fällen II.5.3. und 5.6. der Urteilsgründe unterliegt angesichts der nunmehr gebotenen Anwendung des milderen Strafrahmens der Aufhebung. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung unter Anwendung der einschlägigen Sanktionsnorm auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch seine Grundlage. Die Feststellungen sind dagegen rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich.

e) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schäfer Kreicker Hohoff Voigt Anstötz Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 16.10.2024 - 2 KLs 2080 Js 24805/24 jug

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