Paragraphen in 2 StR 319/18
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 319/18 BESCHLUSS vom 5. September 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 5. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. März 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.797 Euro, davon in Höhe von 490 Euro als Gesamtschuldnerin, angeordnet ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Krehl Eschelbach Zeng Bartel ECLI:DE:BGH:2018:050918B2STR319.18.0
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