Paragraphen in 5 StR 444/16
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2 | 349 | StPO |
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2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 444/16 BESCHLUSS vom 9. November 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 2. Juni 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt und die in Tschechien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. September 2016).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Schneider Dölp Bellay Feilcke ECLI:DE:BGH:2016:091116B5STR444.16.0
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