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2 StR 62/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 62/16 BESCHLUSS vom 29. September 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:290916B2STR62.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.12. der Urteilsgründe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen sowie wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie eine Einziehungs- und eine Verfallsentscheidung getroffen. 2 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; sie führt jedoch zu der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Schuldspruchkorrektur.

Ausweislich der Feststellungen hat der Angeklagte im Fall II.12. der Urteilsgründe in der 34. Kalenderwoche des Jahres 2014 von einem Lieferanten eine nicht näher bestimmbare Menge Amphetamingemisch zum Preis von 1.600 € erworben, um es teilweise gewinnbringend weiter zu veräußern und teilweise selbst zu konsumieren. Ausweislich der auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen war eine Teilmenge von rund 122 Gramm mit einem Wirkstoffanteil von 16,89 Gramm Amphetaminbase zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Der restliche Teil des anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Menge von insgesamt 237 Gramm Amphetamin-Koffein-Gemischs war zum Eigenkonsum bestimmt.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte, der in einem unverschlossenen Wohnzimmerschrank zugriffsbereit eine Vielzahl von Waffen aufbewahrte, des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Entsprechend ist die Tat im Urteilstenor zu bezeichnen.

Darüber hinaus hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte zugleich den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verwirklicht hat. Erwirbt der Täter eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel teils zum Weiterverkauf und teils zum Eigenkonsum, und handelt es sich bei beiden Teilmengen jeweils um nicht geringe Mengen, so steht der Tatbestand des (bewaffneten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem zugleich verwirklichten Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173, 174; Senat, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 2 StR 252/14, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2).

Fischer Appl Krehl Eschelbach Bartel

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