• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 58/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 58/24 BESCHLUSS vom 20. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:200324B3STR58.24.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2023 aufgehoben, soweit die im einbezogenen Urteil angeordnete Einziehung sichergestellter Gegenstände (Marihuana, Kokain, Mobiltelefon und Bargeld) aufrechterhalten worden ist; diese Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe und Beleidigung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lediglich insoweit aufgedeckt, als das Landgericht die in der Vorverurteilung ausgesprochene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Wird ein früheres Urteil gemäß §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen (Senat, Beschluss vom 4. September 2018 - 3 StR 65/18, BeckRS 2018, 28276 Rn. 7). Hierzu zählt auch die Einziehung als Nebenfolge im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2022 - 3 StR 383/22, BeckRS 2022, 38695 Rn. 5 mwN). Die Voraussetzungen der festgesetzten Maßnahmen sind erneut zu prüfen und gegebenenfalls neu anzuordnen. § 31 Abs. 2 JGG setzt voraus, dass die früher angeordneten Rechtsfolgen noch nicht vollständig ausgeführt, vollstreckt oder sonst erledigt worden sind. Trifft diese Bedingung nur auf einen Teil von mehreren früher angeordneten Rechtsfolgen zu, erfasst die Einbeziehung zwar das gesamte frühere Urteil, doch wirkt sich dies nur bei den noch offenen Rechtsfolgen aus (vgl. Eisenberg/Kölbel/Kölbel, 24. Aufl. 2023, JGG § 31 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 14. November 1996 - 1 StR 598/96, NJW 1997, 472).

Vorliegend ist die Rechtswirkung der Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Koblenz nach § 75 Abs. 1 StGB bereits mit Rechtskraft dieser Entscheidung eingetreten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 3 Ws 32/20, BeckRS 2020, 3229 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - 6 StR 497/23, BeckRS 2023, 37911 Rn. 9 mwN zu § 55 Abs. 2 StGB). Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidungen aus dem einbezogenen Urteil bedurfte es daher nicht. Dieser hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen. Aufgrund des bereits erfolgten Übergangs des Eigentums an den Gegenständen auf den Staat bedurfte es auch keiner neuen Anordnung.“

Dem tritt der Senat bei.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Kreicker Berg Erbguth RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Schäfer Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 01.12.2023 - 9 KLs 2090 Js 34396/23

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 58/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 31 JGG
2 349 StPO
2 354 StPO
1 8 JGG
1 105 JGG
1 55 StGB
1 75 StGB
1 4 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 8 JGG
2 31 JGG
1 105 JGG
1 55 StGB
1 75 StGB
1 4 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO
1 473 StPO

Original von 3 StR 58/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 58/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum