• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VI ZR 488/14

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 488/14 vom 26. November 2015 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch vom 22. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts vom 23. November 2015 wird abgelehnt.

Gründe: 1 1. In den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs ist der abgelehnte Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771 Rn. 20). So liegt es hinsichtlich des von der Klägerin am 22. Oktober 2015 angebrachten Ablehnungsgesuchs hier. Die Begründung ist auch bei der gebotenen wohlwollenden Auslegung von vornherein untauglich. 2 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts war abzulehnen. Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 f.). So liegt es nach dem Vortrag der Klägerin hier aber nicht.

Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 28.11.2012 - 1 O 314/09 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.10.2014 - 13 U 6/13 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VI ZR 488/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph

Original von VI ZR 488/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VI ZR 488/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum