Paragraphen in VI ZR 488/14
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 488/14 vom 26. November 2015 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch vom 22. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts vom 23. November 2015 wird abgelehnt.
Gründe: 1 1. In den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs ist der abgelehnte Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771 Rn. 20). So liegt es hinsichtlich des von der Klägerin am 22. Oktober 2015 angebrachten Ablehnungsgesuchs hier. Die Begründung ist auch bei der gebotenen wohlwollenden Auslegung von vornherein untauglich. 2 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts war abzulehnen. Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 f.). So liegt es nach dem Vortrag der Klägerin hier aber nicht.
Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 28.11.2012 - 1 O 314/09 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.10.2014 - 13 U 6/13 -
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