Paragraphen in 5 StR 152/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 152/18 BESCHLUSS vom 22. Mai 2018 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:220518B5STR152.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Januar 2018 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt angesichts der Fülle der die Angeklagten sonst belastenden Umstände aus, dass die Strafen für die räuberischen Erpressungstaten geringer ausgefallen wären, wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht auch die versuchten Nötigungstaten genannt hätte.
Sander Schneider König Berger Köhler
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