Paragraphen in II ZR 47/21
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 47/21 ANERKENNTNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Juli 2022 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2022:190722UIIZR47.21.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 15. Juli 2022 eingereicht werden konnten, durch die Richter Born, Wöstmann, Dr. Bernau und die Richterinnen Dr. C. Fischer und Adams für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. März 2021 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Aurich vom 31. August 2020 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 11.014 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2018 sowie an die Kläger als Gesamtgläubiger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.802,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 33.042 € festgesetzt.
Born C. Fischer Wöstmann Adams Bernau Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 31.08.2020 - 6 O 1379/19 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.03.2021 - 6 U 261/20 -
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