Paragraphen in VII ZR 149/15
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3 | 319 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 149/15 BESCHLUSS vom 21. November 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:211117BVIIZR149.15.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen:
Der Antrag der Klägerin vom 1. September 2017, den Tenor des Beschlusses des Senats vom 29. März 2017 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit der Klage begehrt die Klägerin weiteren Werklohn in Höhe von 86.871,88 €.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewandt.
Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin das Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von 33.488,33 € wegen der Nachtragsarbeiten, die nicht anhand der Urkalkulation berechnet werden können, abgewiesen wurde. Im Übrigen hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Mai 2016 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 21. September 2017 beantragt die Klägerin den Tenor wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass das Berufungsurteil im Umfang von 52.427,63 € aufgehoben ist. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass der Betrag, der nicht anhand der Urkalkulation berechnet werden konnte, zutreffend mit 44.057,08 € zuzüglich Umsatzsteuer anzusetzen sei.
Die Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liege nicht vor.
II.
Der Antrag der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 319 ZPO sind nicht gegeben.
Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO liegt nur vor, wenn das vom Gericht Gewollte in der Entscheidung unrichtig oder unvollständig wiedergegeben ist. Das ist nicht der Fall. Der Senat wollte, wie tenoriert, die Zulassung der Revision auf einen Betrag von 33.488,33 € beschränken. Dieser Betrag ergab sich für den Senat aus der Differenz zwischen der geltend gemachten Gesamtvergütung von 161.162,66 € netto und den auf Seite 7 Abs. 2 des Urteils des Berufungsgerichts genannten Betrag von 132.150,87 € netto. Denn diesen Betrag hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin aus der Urkalkulation abgeleitet. Die Differenz beträgt 28.981,79 € netto = 33.488,33 € brutto.
Eick Graßnack Halfmeier Borris Jurgeleit Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 01.06.2010 - 85 O 162/09 OLG Köln, Entscheidung vom 11.06.2015 - 24 U 77/10 -
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