Paragraphen in 5 StR 192/14
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BUNDESGERICHTSHOF StR 192/14 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. September 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Bezüglich des Angeklagten H. G.
wird die Höhe eines Tagessatzes im Fall 1 der Urteilsgründe auf einen Euro festgesetzt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf Berger Dölp Bellay König
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