Paragraphen in 5 StR 256/13
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4 | 349 | StPO |
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StR 256/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (sieben Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen Raubes (zwei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Mai 2013 dargelegten Gründen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2006 – 5 StR 473/05, NStZ 2006, 448) im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Die Einzelstrafen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat für beide Taten das Vorliegen eines minder schweren Falles vor allem aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten verneint. Es ist damit innerhalb des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums geblieben. Jedoch erweist sich die Bemessung der konkreten Strafhöhen als rechtsfehlerhaft. Zwar durfte das Landgericht die Vorstrafen auch hierbei als strafschärfend heranziehen, aber – da sie bereits für die Strafrahmenwahl bestimmend, hier sogar ausschlaggebend gewesen sind – nur noch mit geringerem Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 1987 – 2 StR 91/87, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2 doppelte Verwertung). Das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht dessen bewusst war.
Zudem hat es die Strafen auch deshalb für angemessen gehalten, weil diese „weit unter dem Mittelwert des Strafrahmens liegen“ bzw. „sich vom mittleren Bereich des Strafrahmens deutlich nach unten“ abheben würden (UA S. 13). Es ist jedoch regelmäßig verfehlt, bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe derartige arithmetische Erwägungen anzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 1 StR 503/08, NStZ-RR 2009, 43; zur Strafhöhe auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 5 StR 264/12, StraFo 2012, 419).
2. Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen andere Strafen festgesetzt hätte. Die danach notwendige Aufhebung der Einzelstrafen zieht diejenige des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Hingegen haben die zugehörigen, rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen Bestand. Diese können in der neuen Hauptverhandlung widerspruchsfrei ergänzt werden.
Basdorf König Sander Dölp Bellay
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