Paragraphen in 5 StR 282/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 282/19 BESCHLUSS vom 14. August 2019 in der Strafsache gegen
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wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:140819B5STR282.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 17. Dezember 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu den sachlich-rechtlichen Beanstandungen des Angeklagten G. B. verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. Juli 2019 zur Revision des Angeklagten S. B. .
Sander Berger Schneider Mosbacher König
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