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V ZR 276/23

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 276/23 BESCHLUSS vom 17. September 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:170925BVZR276.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers vom 10. September 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2025 wird zurückgewiesen. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.

Gründe: 1 1. Die von dem Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 27. Februar erhobene „Gegenvorstellung mit Beschwerde“ ist insgesamt als Gegenvorstellung zu behandeln. Denn die sofortige Beschwerde ist nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO) und nicht gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2020 - V ZR 100/20, juris Rn. 2); gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof findet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG keine Beschwerde statt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5). 2 2. Soweit sich der Kläger gegen die in dem Beschluss getroffene Kostenentscheidung wendet, ist die Gegenvorstellung - worauf der Senat den Kläger bereits mit Beschluss vom 22. April 2025 hingewiesen hat - im Hinblick auf die Regelung in § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO nicht statthaft; der Senat ist zur Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung insoweit nicht befugt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2023 - V ZR 105/22, juris Rn. 1). Hierzu bestünde auch kein Anlass, denn die Kostenquote wurde nach § 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO zutreffend ermittelt. Die von dem Kläger gewünschte Kostenaufhebung kam aufgrund der erheblich unterschiedlichen Anteile der beiderseitigen Rechtsmittel am gesamten Rechtsmittelstreitwert nicht in Betracht.

3. Soweit sich die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Senatsbeschluss richtet, ist sie zwar statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2025 - V ZR 163/24, juris Rn. 2 mwN). Sie ist auch innerhalb der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2020 - V ZR 328/18, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 mwN). Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist der Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Dieser entspricht hier der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts für das Berufungsverfahren. Namentlich hat sich die von dem Kläger in seiner Gegenvorstellung angeführte Beschränkung der Anträge in der klägerischen Rechtsmittelbegründung nicht ausgewirkt, weil den im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgten Anträgen kein eigener Wert zukommt.

Brückner Malik Haberkamp Laube Hamdorf Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 12.01.2022 - 10 O 371/18 KG, Entscheidung vom 09.11.2023 - 4 U 17/22 -

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