Paragraphen in 4 StR 308/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 308/18 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 22. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:091018B4STR308.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die Verurteilung durch das Amtsgericht Pirmasens vom 26. Juli 2011 (Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro) erledigt worden ist, vermag den Angeklagten nicht zu beschweren. Soweit noch keine Erledigung eingetreten sein sollte, wäre der Angeklagte durch eine unterbliebene Einbeziehung in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht beschwert. Für den – hier naheliegenden – Fall der Erledigung durch die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe vermag der Senat auszuschließen, dass die Strafkammer im Rahmen des Härteausgleiches auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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