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1 ARs 12/21

BUNDESGERICHTSHOF ARs 12/21 BESCHLUSS vom 2. Juni 2021 in der Strafsache betreffend wegen Steuerhehlerei u.a. hier: Antrag des Angeklagten auf Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO AZ: (514 KLs) 245 Js 1135/19 (2/21) Trb1 Landgericht Berlin AZ: 1 Ls 601 Js 28488/19 Amtsgericht Jena ECLI:DE:BGH:2021:020621B1ARS12.21.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Juni 2021 beschlossen:

Die Verbindung des bei dem Amtsgericht – Schöffengericht – Jena anhängigen Verfahrens 1 Ls 601 Js 28488/19 zu dem Verfahren (514 KLs) 245 Js 1135/19 (2/21) Trb1 des Landgerichts Berlin wird abgelehnt.

Gründe: 1 1. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Jena hat am 6. Mai 2021 die bei ihm erhobene Anklage mit dem Vorwurf des Diebstahls (Entwenden eines Kupferkabels von einer Baustelle; Tatzeit: Mai 2018) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zudem wird gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der Steuerhehlerei sowie der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung (Verbringen von Fahrzeugen in die Europäische Union ohne Anmeldung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sowie Beantragung von Ausfuhrkennzeichen mit gefälschten Personaldokumenten u.a.; Tatzeit: Februar 2019 bis Januar 2020) seit dem 19. Mai 2021 beim Landgericht Berlin die Hauptverhandlung geführt. Der Angeklagte hat mit beim Landgericht Berlin am 23. April 2021 eingegangenen Schriftsatz die Verbindung beider Verfahren beantragt; dies halten das Landgericht Berlin und das Amtsgericht Jena – anders als die Staatsanwaltschaft Gera – für sachgerecht (§ 3 StPO). Das Landgericht Berlin hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über eine Verbindung vorgelegt.

2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für die Entscheidung zuständig (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3. Wegen des Beginns der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin hält der Senat eine Verbindung der Verfahren mit gänzlich anders gelagerten Tatvorwürfen nicht für verfahrensökonomisch. Dass der Diebstahlsvorwurf wirksam im Wege der Nachtragsanklage (§ 266 StPO) in das steuerstrafrechtliche Umfangsverfahren einbezogen werden kann, ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2017 – 4 StR 306/17 Rn. 3). Das Risiko eines Neubeginns der Hauptverhandlung ist zu vermeiden, weil sich der Angeklagte seit dem 21. November 2020 in Untersuchungshaft befindet (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 2. Juni 2010 – 2 ARs 196/10 Rn. 3 mwN).

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