Paragraphen in 5 StR 481/21
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 481/21 BESCHLUSS vom 1. März 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:010322B5STR481.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. August 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 5 StR 53/21). Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Resch Gericke von Häfen Köhler Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 19.08.2021 - 624a KLs 12/21 6700 Js 50/21
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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