Paragraphen in 8 W (pat) 14/14
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4 | 6 | PatKostG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 14/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2013 005 024.3 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und die Richter Dipl.-Ing. Dr. Huber, Kätker und Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse 23 vom 17. Dezember 2013 gilt als nicht eingereicht.
BPatG 152 08.05
2. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 23 vom 28. Februar 2014 hat sich damit erledigt.
Gründe I.
1. Der Anmelder und Beschwerdeführer hat am 12. März 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „KunststoffHartplastik-Unterleg- und Trennteile für raumeinzuteilendes Erntegut mit Schutzund Isolierabdeckung“ eingereicht.
Daraufhin hat ihm das Patentamt eine Empfangsbescheinigung für eine Patentanmeldung übersandt. In den Anlagen dieser Empfangsbescheinigung sind Hinweise zum Erfordernis der Zahlung von Anmeldegebühren und den Folgen der Nichtzahlung der Anmeldegebühr (Eintritt der Rücknahmefiktion nach § 6 Abs. 2 PatKostG) enthalten. Nachdem das Patentamt die Zahlung der Anmeldegebühr nicht feststellen konnte, hat es dem Anmelder mit Bescheid vom 1. August 2013 mitgeteilt, dass die Patentanmeldung nach § 6 Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen gelte. Zugleich hat es den Anmelder über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand informiert.
Mit Eingabe vom 6. August 2013 hat der Anmelder vorgetragen, dass er nicht an einen erneuten Antrag (gemeint offenbar: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe) für eine Anmeldegebühr „gedacht“ habe. Zusammen mit dieser Eingabe hat er einen gesonderten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldung eingereicht.
Hierauf hat das Patentamt mit Zwischenbescheid vom 4. September 2013 mitgeteilt, dass es den „Antrag für Anmeldegebühr“ als Antrag auf Wiedereinsetzung auslege. Der Wiedereinsetzungsantrag sei jedoch unbegründet. Zwar sei die erforderliche Handlung mit der Stellung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe nachgeholt worden, jedoch seien die angegebenen Gründe für das Fristversäumnis nicht geeignet, das fehlende Verschulden des Anmelders darzutun. Soweit er vortrage, dass er an einen erneuten Antrag für eine Anmeldegebühr nicht gedacht habe, sei auf das mit der Empfangsbescheinigung übersandte Gebührenmerkblatt zu verweisen, aus dem der Anmelder das Erfordernis der Zahlung der Anmeldegebühr habe entnehmen können. Nachdem der Anmelder, der bereits zahlreiche Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen eingereicht habe, keine über das bloße Vergessen hinausgehenden Gründe genannt habe, seien die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 123 Abs. 1 PatG nicht gegeben.
Hierauf hat der Anmelder mit Schreiben vom 6. September 2013 mitgeteilt, dass es für ihn stets eine Zumutung sei, wenn er für eine Anmeldung finanziell aufgefordert werde. Er halte es nicht für erforderlich, einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen zu müssen, da das Patentamt doch wisse, dass er über die finanziellen Mittel nicht verfüge. Er habe es daher nicht für notwendig gehalten, einen Antrag für die Anmeldegebühr zu stellen. Man möge ihm doch gleich eine Mitteilung übersenden, dass er einen Antrag für eine Anmeldegebühr stellen solle, anstatt ihm unnötige finanzielle Benachrichtigungen zu schicken, die er unter diesen Umständen als böswillig betrachte.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 hat die Prüfungsstelle für Klasse 23 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf den Inhalt des Zwischenbescheids vom 4. September 2013 verwiesen. Aus der Eingabe des Anmelders vom 6. September 2013 seien keine anderen, die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe zu entnehmen.
Hierauf hat der Anmelder eine Eingabe vom 19. Dezember 2013 an das Patentamt gerichtet. Darin hat er Unverständnis über die Verfahrensweise des Amts geäußert und gebeten, dass ihm stets - auch im vorliegenden Fall - mitgeteilt werde, was von seiner Seite aus noch zu tun sei, um die Bearbeitung der Verfahren zu gewährleisten. Man fordere von ihm Dinge, die er nicht wissen könne bzw. die für ihn nicht nachvollziehbar seien.
Eine Beschwerdegebühr hat der Anmelder nicht entrichtet. Er hat auch keinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt.
2. Sodann hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 28. Februar 2014 den Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und für die im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren (Antrag vom 6. August 2013) zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Denn zu der hiergegen gerichteten Beschwerde (vom 19. Dezember 2013, eingegangen am 23. Dezember 2013) habe er keine Beschwerdegebühr gezahlt. Infolgedessen sei auch der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und die darin fälligen Jahresgebühren zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich Beschwerde des Anmelders vom 8. März 2014. Zur Begründung trägt er vor, dass ihm bei der Vergabe eines Aktenzeichens für die Anmeldung kein Hinweis gegeben worden sei, dass er hierfür einen Antrag für eine Anmeldegebühr hätte stellen müssen. Ein solcher Hinweis sei auch nicht in der Empfangsbescheinigung enthalten gewesen. Der Anmelder habe bereits für andere Anmeldungen einen entsprechenden Antrag gestellt und seine Lebensverhältnisse hätten sich seitdem nicht geändert. Daher habe er angenommen, für eine neue Anmeldung keinen weiteren Antrag mehr stellen zu müssen. Es sei nicht einsehbar, warum die fehlende Formalität bei unbeabsichtigter Versäumnis nicht nachgeholt werden könne.
3. Mit Zwischenbescheid vom 5. Juni 2014 hat der Senat den Anmelder auf die nach seiner vorläufiger Rechtsauffassung bestehenden Bedenken gegen den Erfolg der Beschwerden hingewiesen.
Hierauf hat er mit Eingabe vom 13. Juni 2014 mitgeteilt, dass er die ihm zur Last gelegten Versäumnisse bei „kostenlosen Anträgen“ angesichts seiner persönlichen Situation für nicht gerechtfertigt halte. Er weist darauf hin, dass viele Erfordernisse für Patentanmelder nicht selbstverständlich seien und es daher entsprechender Hilfestellungen bedürfe. Soweit der Senat in seinem Zwischenbescheid auf eine fehlende Originalunterschrift hingewiesen habe, sei dies bedingt durch „ ein privates Sicherheitsbedürfnis“. Auch hierfür sollte stets an den Adressaten Mitteilung gemacht werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse 23 vom 17. Dezember 2013, mit dem der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu Zahlung der Anmeldegebühr zurückgewiesen worden ist, gilt als nicht eingelegt. Es ist bereits fraglich, ob dem Schreiben des Anmelders vom 19. Dezember 2013, das einzig als Beschwerde gegen den o. g. Beschluss in Betracht kommt, überhaupt eine Beschwerdeerklärung entnommen werden kann. Die Eingabe enthält die Bitte an das Patentamt, mitzuteilen, was für eine weitere Bearbeitung der Verfahren notwendig ist, und die Äußerung von Unverständnis über die Verfahrensweise des Amts. Der Senat hat Zweifel, ob der Eingabe damit überhaupt eine Beschwerdeerklärung entnehmbar ist, in der der Wille erkennbar wird, den Beschluss einer rechtlichen Überprüfung unterziehen und aufheben zu lassen.
Dies kann aber vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls gilt die Beschwerde nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt, weil der Anmelder weder eine Beschwerdegebühr gezahlt noch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren eingereicht hat. Für eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen wird, ist nach § 2 Abs. 1 PatKostG i. V. m. Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € zu zahlen. Dies ist im Übrigen auch der dem (möglicherweise) angefochtenen Beschluss vom 17. Dezember 2013 beigefügten Rechtsmittelbelehrung entnehmbar (vgl. Absatz 2 der Rechtsmittelbelehrung und die ergänzenden „Zahlungshinweise“). Soweit der Anmelder auf fehlende Hinweise über die Pflicht zur Gebührenzahlung verweist, kann ihm daher nicht gefolgt werden, unabhängig von der Frage, welche Folgen eine unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vorliegend nach sich gezogen hätte.
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr gilt nach alledem als nicht eingelegt.
2. Damit steht fest, dass die Patentanmeldung nach § 6 Abs. 2 PatKostG wegen nicht (rechtzeitiger) Zahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gilt.
Da es somit kein Erteilungsverfahren gibt, das Grundlage für die vom Anmelder beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und die im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren sein könnte, hat sich die gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (Beschluss der Patentabteilung 23 vom 28. Februar 2014) gerichtete (weitere) Beschwerde des Anmelders vom 8. März 2014 erledigt.
Auf weitere Rechtsfragen, die sich in Zusammenhang mit dieser Beschwerde stellen können, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Patentabteilung in ihrem Beschluss vom 28. Februar 2014 überhaupt schon von der Rechtskraft der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags ausgehen durfte, nachdem zu diesem Zeitpunkt zwar eine (mögliche) Beschwerde hiergegen vorlag, das Gericht aber hierüber noch nicht entschieden hatte.
3. Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Brunn Cl
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