Paragraphen in 6 StR 150/20
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 150/20 BESCHLUSS vom 28. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR150.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Dezember 2019 dahin geändert, dass a) die Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in 338 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt ist; die im Fall 94 sowie in den Fällen 350, 352, 354 und 357 festgesetzten Einzelstrafen entfallen; b) die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 95.212,82 Euro gesamtschuldnerisch mit der gesondert Verfolgten P. angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil sowie ihre sofortige Beschwerde gegen die dort getroffene Kostenentscheidung werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz und die den Adhäsionsklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte – unter Freisprechung im Übrigen –
wegen Beihilfe zur Untreue in 340 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 95.305,80 Euro gesamtschuldnerisch mit der gesondert Verfolgten P.
angeordnet und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Ihre auf die Sachrüge gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Kammer ist aufgrund eines Zählfehlers zu insgesamt 340 Taten statt richtigerweise 339 Taten gelangt.
Darüber hinaus hält hinsichtlich der Taten 93 und 94 die Annahme von Tatmehrheit sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte mit der gesondert Verfolgten P.
einen Einkaufsbummel unternommen, bei dem P.
die für beide erworbene Kleidung und Schuhe mit der EC-Karte einer von ihr Betreuten bezahlte. Angesichts ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs stehen die Käufe der Kleidung und der Schuhe unter Verwendung der fremden EC-Karte zueinander in Tateinheit.
Der Senat berichtigt insoweit den Schuldspruch.
Die im Fall 94 verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten entfällt. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben; der Senat kann angesichts der weiteren Strafen ausschließen, dass diese bei zutreffender Wertung geringer ausgefallen wäre.
2. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer versehentlich innerhalb einer Serie abgeurteilter Fälle auch bezogen auf die Freispruchsfälle 350, 352, 354 und 357 Strafen ausgesprochen (UA S. 98). Diese Strafen entfallen. Auf die Bildung der Gesamtstrafe hatten sie keinen Einfluss, weil die Strafkammer insoweit von der zutreffenden Anzahl von 127 Taten ausgegangen ist, für die sie jeweils eine Geldstrafe verhängt hat.
3. Die im Fall 362 überhöhte Berechnung des Schadens hat sich zum Nachteil der Angeklagten zwar nicht auf die in diesem Fall verhängte Strafe (vgl. Ziff. 3 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts), jedoch auf die Höhe des eingezogenen Wertersatzes ausgewirkt. Der Senat ändert die Einziehungsanordnung unter gleichzeitiger Korrektur eines Fehlers bei der Berechnung der einzuziehenden Gesamtsumme ab.
4. Die sofortige Beschwerde gegen die im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist unbegründet, weil diese dem Gesetz entspricht.
Sander von Schmettau Schneider Fritsche Tiemann Vorinstanz: Braunschweig, LG, 02.12.2019 - 201 Js 61749/16 1 KLs 72/17
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2 | 349 | StPO |
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