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3 StR 41/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 41/13 BESCHLUSS vom 5. März 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 5. März 2013 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. August 2012 und auf Entscheidung des Revisionsgerichts werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen; der Angeklagte hat die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Die sich aus dem Schreiben des Angeklagten vom 10. Dezember 2012 ergebenden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 3. Dezember 2012 sind unzulässig. 2 1. Der Generalbundesanwalt hat zu dem Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt:

"Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er keine Angabe über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, die innerhalb der Wochenfrist des § 46 Abs. 1 StPO gemacht werden muss, enthält (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 4). Die Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der Akten. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 3. Dezember 2012 wurde dem Angeklagten formlos übermittelt und an den Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (Bd. IV, Bl. 111 d.A.). Dem Verteidiger ist der Beschluss am 5. Dezember 2012 zugegangen (Bd. IV, Bl. 113 d.A.). Das Schreiben des Angeklagten vom 10. Dezember 2012 ist beim Landgericht am 14. Dezember 2012 eingegangen (Bd. IV, Bl. 119 d.A.), so dass sich ohne die Angabe des Antragstellers, wann ihm der Beschluss vom 3. Dezember 2012 zugegangen ist, nicht feststellen lässt, ob die Wochenfrist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches eingehalten ist." Dem schließt sich der Senat an.

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil der Angeklagte die gesetzliche Antragsfrist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt hat. Danach ist ein Antrag nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses bei dem Gericht eingeht, dessen Entscheidung angefochten wird. Das ist hier nicht geschehen.

Im Übrigen wäre der Antrag auch mangels fristgerechter Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 1 und 2 StPO) unbegründet.

Tolksdorf Gericke Schäfer Spaniol Mayer

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