Paragraphen in 12 W (pat) 11/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 11/12 Verkündet am 23. September 2014 BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2004 031 911 BPatG 154 05.11 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing.Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH) Ausfelder beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patentund Markenamts vom 27. November 2009 wird abgeändert und das Patent 10 2004 031 911 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Eingabe vom 24. September 2012, eingegangen am 25. September 2012,
Beschreibung gemäß Patentschrift unter Austausch der Absätze [0003] und [0005], überreicht in der Anhörung am 27. November 2009,
Zeichnungen Fig. 1 bis Fig. 3 gemäß Patentschrift.
I. Tatbestand Gegen das am 1. Juli 2004 angemeldete und 24. Juli 2008 veröffentlichte Patent 10 2004 031 911 (Streitpatent) mit der Bezeichnung hatte die Einsprechende am 17. Oktober 2008 Einspruch erhoben.
Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
In der Anhörung am 27. November 2009 vor der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts verteidigte die Patentinhaberin das Patent mit geänderten Ansprüchen. In der Beschlussverkündung hat die Patentabteilung 24 das Patent beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss vom 27. November 2009 richtet sich die am 12. Mai 2010 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. November 2009 aufzuheben und das Patent 10 2004 031 911 zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. November 2009 abzuändern und das Patent 10 2004 031 911 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Eingabe vom 24. September 2012, eingegangen am 25. September 2012,
Beschreibung gemäß Patentschrift unter Austausch der Absätze [0003] und [0005], überreicht in der Anhörung am 27. November 2009,
Zeichnungen Fig. 1 bis Fig. 3 gemäß Patentschrift.
-4Der Anspruch 1 gemäß dem einzigen Antrag lautet:
-5Der nebengeordnete Anspruch 15 lautet:
Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:
D1 DE 32 32 367 A1 D2 DE 100 61 953 C1 D3 DE 43 07 437 A1 D4 Ein Blatt einer technischen Zeichnung der Römheld GmbH ohne Datum D5 -3 der Römheld GmbH mit D6 US 6 206 059 B1 D7 US 6 254 733 B1 D8 EP 0 330 295 A1 D9 EP 0 265 096 B1 D10 US 6 423 188 B1 D11 US 5 098 524 A D12
(Undatiert) D13 Auszugskopie eines englischsprachigen Katalogs von Römheld- Produkten mit der Beschreibung des Kopplungssystems gemäß - auf S. 2 und S. 167 D14 Römheld-
-93 D15 Technische Illustration zur Kombination von D2/D16 mit D13/D14 (Undatiert)
D16 Römheld- Wegen der Unteransprüche 2 bis 14 sowie 16 des geltenden Antrags sowie der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II. Entscheidungsgründe
1) Die fristgerecht eingelegte und auch zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat nur insoweit Erfolg, als sie zur Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang führt.
2) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch war ausreichend substantiiert und damit - auch unstreitig - zulässig.
3) In einer gegliederten Fassung lautet der geltende Anspruch 1 wie folgt:
M1 Kupplungssystem (20) zur Übertragung von flüssigen und/oder gasförmigen Medien,
M2 mit wenigstens einer ein Kupplungselement (4) aufweisenden Kupplungseinrichtung (22) und M3 einer damit verbindbaren, ein Gegenkupplungselement (28) aufweisenden Gegenkupplungseinrichtung (21),
M4 wobei das Kupplungselement (4) und das Gegenkupplungselement (28) im gekuppelten Zustand eine Übertragung des Mediums ermöglichen und M5 im gekuppelten Zustand Begrenzungsflächen (23, 24) der Kupplungseinrichtung (22) und der Gegenkupplungseinrichtung (21) voneinander beabstandet sind,
M6 wobei das Kupplungselement (4) und das Gegenkupplungselement (28) stirnseitig mit ebenen Begrenzungsflächen (31, 32) versehen sind,
M7 die im nicht gekuppelten Zustand bündig oder fluchtend mit der jeweils zugeordneten ebenen Begrenzungsfläche (23, 24) der Kupplungseinrichtung (22) und der Gegenkupplungseinrichtung (21) abschließen,
M8 wobei zur Herstellung des gekuppelten Zustands das Kupplungselement von seiner Ausgangsstellung,
M9 in der die stirnseitig ebenen Begrenzungsflächen des Kupplungselements beziehungsweise des Gegenkupplungselements mit der jeweils zugeordneten Begrenzungsfläche der Kupplungseinrichtung beziehungsweise der Gegenkupplungseinrichtung bündig abschließt bzw. fluchtet,
M10 in axialer Richtung aus der Kupplungseinrichtung (22) in Richtung des Gegenkupplungselements herausfahrbar ist M11 bis die stirnseitig ebenen Begrenzungsflächen des Kupplungselements und des Gegenkupplungselements im gekuppelten Zustand aneinander zu liegen kommen,
M12 wobei das Kupplungselement (4) mit dem Gegenkupplungselement (28) flüssigkeits- und/oder gasdicht verbunden ist.
4) Als für den Gegenstand des Patents zuständiger Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur (FH) des Maschinenbaus anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion von Fluidkupplungen verfügt.
5) Die geltenden Ansprüche sind zulässig, da ihr Gegenstand ursprünglich offenbart ist und sie den Schutzbereich der erteilten Ansprüche nicht erweitern.
Die Merkmale M1 bis M4 sind wortidentisch mit dem Anspruch 1 der ursprünglichen Anmeldung wie auch des erteilten Anspruchs.
Das Merkmal M5 der Kupplungseinrichtung (22) und der Gegenkupplungseinrichtung (21) vonim ursprünglichen Anspruch wie auch im gekuppelten Zustand [sind] die ebenen Begrenzungsflächen (23, 24) der Kupplungseinrichtung (22) und der Gegenkupplungseinrichtung (21) voneinander der Kupplungseinrichtung (22)
Die Merkmale M6 und M7 Gegenkupplungselement (28) stirnseitig mit ebenen Begrenzungsflächen (31, 32)
versehen sind, die im nicht gekuppelten Zustand bündig oder fluchtend mit der jeweils zugeordneten ebenen Begrenzungsfläche (23, 24) der Kupplungseinrichtung (22) und der Gegenkupplungseinrichtung lich ebenfalls im Anspruch element (4) und das Gegenkupplungselement [...] stirnseitig mit im Wesentlichen ebenen Begrenzungsflächen (31, 32) versehen [...], die im nicht gekuppelten Zustand im Wesentlichen bündig beziehungsweise fluchtend zu einer jeweils zugeordneten ebenen Begrenzungsfläche (23, 24) der Kupplungseinrichtung (22)
nun im geltenden Anspruch diese im ursprünglichen Anspruch 1 enthaltene unbestimmte Angabe damit im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung präzisiert. Aus dem Absatz [0009] der OS sowie der Patentschrift geht auch die Formulierung eines bündigen oder Auch die nachfolgenden Merkmale - M8
- M10
, und (22) in Richtung gehen aus der ursprünglichen Anmeldung, Absatz [0006] (zweite Hälfte) OS wird das Kupplungselement der Kupplungseinrichtung, beispielsweise durch Druckbeaufschlagung, in Richtung des Gegenkupplungselements der Gegenkupp- Wortsinne herausfährt (M10) und nicht nur innerhalb der Kupplungseinrichtung verschoben wird, zeigen die Figuren 1 und 2 mit dem Kupplungselement (4), das aus der Kupplungseinrichtung aus der ungekuppelten, bündigen Position (Fig. 2) in die gekuppelte Position herausgefahren dargestellt ist (Fig. 1). Dies findet sich auch im erteilten Anspruch wieder, demzufolge zur Herstellung der Verbindung von Kupplungs- und Gegenkupplungselement, also zur Herstellung des gekuppelten Zustands (M8),
Das Merkmal M9 ig ebenen Begrenzungsflächen des Kupplungselements beziehungsweise des Gegenkupplungselements mit der jeweils zugeordneten Begrenzungsfläche der Kupplungseinrichtung beziehungsweise der Gegenkupplungseinrichtung bündig abschließt aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und dortiger Formulierung
(28) [sind] stirnseitig mit im wesentlichen ebenen Begrenzungsflächen (31, 32) versehen [...], die im nicht gekuppelten Zustand im Wesentlichen bündig beziehungsweise fluchtend zu einer jeweils zugeordneten ebenen Begrenzungsfläche (23, 24) der Kupplungseinrichtung (22) und der Gegenkupplungseinrichtung Aus dem bereits oben hierzu zitierten Absatz [0009] der OS (auch PS) geht auch Begrenzungsflächen hervor. Auch im erteilten Anspruch 1 ist angegeben, dass tig mit ebenen Begrenzungsflächen (31, 32) versehen sind, die im nicht gekuppelten Zustand bündig oder fluchtend zu einer jeweils zugeordneten ebenen Begrenzungsfläche (23, 24) der Kupplungseinrichtung (22) und der Gegenkupplungseinrichtung (21) angeordn Dass nach Merkmal M11 das Kupplungselement in axialer Richtung aus der Kupplungseinrichtung herausfahrbar ist, bis die stirnseitig ebenen Begren- zungsflächen des Kupplungselements und des Gegenkupplungselements im neben der Fig. 1 auch Richtung des Gegenkupplungselements verschoben [wird], bis deren stirnseitige Auch Merkmal M12 wobei das Kupplungselement (4) mit dem Gegenkupplungselement (28) flüssigkeitsgekuppelten Zustand des Kupplungselements mit dem Gegenkupplungselement ursprünglich offenbart im Anspruch 11 und auch so erteilt.
Der abhängige, auf eine entsprechende Ventilplattenanordnung mit wenigstens zwei Kupplungssystemen nach den vorhergehenden Ansprüchen gerichtete Nebenanspruch 15 ist unverändert (ausgenommen die Anspruchsnummer) zum ursprünglichen und auch so erteilten Anspruch 16.
Die geltenden Unteransprüche 2, 4 und 6 bis 9 sind gegenüber der ursprünglichen und auch erteilten Fassung unverändert.
Die weiteren geltenden Unteransprüchen 3, 5, 10, 11 und 14 sind ebenfalls bis auf die gestrichenen fakultativen Merkmale wortgleich zu den ursprünglichen und auch entsprechenden erteilten Ansprüchen 3, 5, 10, 12 und 15.
Der ursprünglich offenbarte erteilte Unteranspruch 11 wurde im geltenden Antrag durch Aufnahme seines Merkmals in den Anspruch 1 ganz gestrichen. Die folgenden Ansprüche 12 bis 17 wurden daher entsprechend umnummeriert und lauten nun 11 bis 16.
6) Zum Verständnis des Anspruchs1 In den geltenden Merkmalen M6 und M7 ist angegeben, dass das Kupplungselement (4) und das Gegenkupplungselement (28) stirnseitig mit ebenen Begren- zungsflächen (31, 32) versehen sind, die im nicht gekuppelten Zustand bündig 3, 24)
der Kupplungseinrichtung (22) und der Gegenkupplungseinrichtung (21) abschließen.
Abs. [0028] des Streitpatents verwendet im gleichen Zusammenhang für die Lage der Flächen von Kupplungselement zu Kupplungseinrichtung und Gegenkuppbede auf einer Linie liegen, fluchten auch die einzelnen Flächen zwangsläufig.
Beschreibung heraus nicht um ein fluchtend zueinander liegen können, wie es auch aus den Figuren hervorgeht.
Durch die Angabe des - auch bereits ursprünglich offenbarten (s. Abs. [0028] OS) umfasst, bei der zwar die Flächen auf einer Linie liegen, die einzelnen Flächen jedoch ggf. durch einen weiteren Gegenstand oder eine Lücke getrennt (und damit nicht bündig) sein können.
Dass gemäß Merkmal M9 in der Ausgangsstellung die stirnseitig ebenen Begrenzungsflächen des Kupplungselements beziehungsweise des Gegenkupplungselements mit der jeweils zugeordneten Begrenzungsfläche der Kupplungseinrichtung beziehungsweise der Gegenkupplungseinrichtung bündig abschließen nun die im Merkmal aufgeführten Begriffe einerseits auf die bündige Ausführung, andererseits auf die fluchtende Ausführung beziehen.
Treffen beide Varianten zu (also sind die Flächen - wie auch gemäß den Ausführungsbeispielen in den Figuren - sowohl bündig wie auch fluchtend), liest Das Merkmal M9 ist damit durch den Fachmann auslegbar und somit nicht - wie von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin angeführt - unklar.
7) Zum Verständnis des Anspruchs 15 Die im Anspruch 15 angegebene Ventilplattenanordnung versteht der Fachmann dem Wortlaut nach so, dass auf Ventilplatten wenigstens zwei Kupplungssysteme nach einem der vorhergehenden Ansprüche enthalten sind. Da das Kupplungssystem aus Kupplungselement/Kupplungseinrichtung und Gegenkupplungselement/Gegenkupplungseinrichtung besteht, handelt es sich um eine Anordnung mit zwei Ventilplatten, bei denen einerseits das Kupplungselement/ die Kupplungseinrichtung, andererseits das Gegenkupplungselement/ die Gegenkupplungseinrichtung enthalten sind.
8) Zur Patentfähigkeit: 8.1) Der Patentanspruch 1 ist unstreitig neu. Er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
So kann bei der als nächstkommender Stand der Technik anzusehenden D1 ausschließlich die in Fig. 3 dargestellte Hülse 124 als anspruchsgemäßes Kupplungselement angesehen werden. Denn nur diese Hülse 124 kann wie entsprechend dem Merkmal M10 überhaupt (weiter) herausgefahren werden. Alle anderen Elemente der Vorrichtung nach D1 können nur innerhalb der Hülse verschoben werden, nicht jedoch im Wortsinne des Anspruchsmerkmals M10
-fahren.
Der Kupplungskörper 116 kann nicht als die dem Anspruch entsprechende bei der D1 die Begrenzungsflächen des Kupplungskörpers 116 an einem Teil der Begrenzungsflächen des Kupplungskörpers 10 als Gegenkupplungseinrichtung an und sind damit nicht wie nach Merkmal M5 im gekuppelten Zustand voneinander beabstandet.
Demzufolge kann in der D1 nur das in Fig. 3 zwischen den Bezugszeichen 120 und 128 (den Ziffern, nicht den zugehörigen Bauelementen) gelegene, nicht näher Allerdings weist weder dieses zwischen den Bezugszeichen 120 und 128 gelegene Element noch der Kupplungskörper 10, welcher dem anspruchsgemäßen Gegenkupplungselement entspricht, das Merkmal M9 auf. Denn die stirnseitig ebenen Begrenzungsflächen sowohl des Kupplungskörpers 10 wie auch der Hülse 124 (die dem anspruchsgemäßen Kupplungs- bzw. Gegenkupplungselement entsprechen) schließen in der Ausgangsstellung auf unterschiedlicher Höhe ab. Sie liegen damit weder bündig noch fluchtend zu den in Figur 3 jeweils nicht näher bezeichneten Bauteilen zwischen Bezugszeichen 120 und 128 als Kupplungsvorrichtung und zwischen 120 und 11 als Gegenkupplungseinrichtung.
Zwar gibt die D1 zu Fig. 2 auf S. 14, Z. 5 bis 10 wieder, dass die Hülse 24, der Kupplungskörper 16 sowie der Ventilkörper 18 bündig und fugenlos miteinander abschließen und dies auch für die Kupplung nach Fig. 3 (und damit dortige Hülse 124 und den Kupplungskörper 116) gelte. Weiterhin ist in obiger Textstelle angegeben, das mit der planen Anordnung Materialspäne oder andere Verschmutzungen leicht abgestreift werden können. Eine Anregung aber, die Hülse 124 auch bündig zu dem in Fig. 3 eingezeichneten Element zwischen Bezugszeichen 120 und 128 vorzusehen, ist dem Fachmann dadurch nicht gegeben.
Hinzu kommt, dass der Fachmann der D1 auch keinerlei Anregung entnehmen kann, die ebenen Begrenzungsflächen des Gegenkupplungselements im nicht gekuppelten Zustand bündig oder fluchtend mit der jeweils zugeordneten ebenen Begrenzungsfläche der Gegenkupplungseinrichtung abzuschließen. Denn bei dem Gegenkupplungselement kann es sich in der D1 nur um den Kupplungskörper 10 handeln (s.o.), da dieser als einziger mit der stirnseitigen Fläche der Hülse 124 als dem - dem Anspruchsmerkmal M10 entsprechenden gekuppelten Zustand aneinander zu liegen kommt. Beim Kupplungskörper 10 schließt jedoch keine seiner ebenen Begrenzungsflächen bündig oder fluchtend mit einer zugeordneten ebenen Begrenzungsfläche der Gegenkupplungseinrichtung ab. Bei dieser kann es sich nur um den zwischen den Bezugszeichen 120 und 11 liegenden Zylinder mit der Leitung 11 handeln, innerhalb dem der Kupplungskörper 10 angeordnet ist.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin argumentiert zumindest schriftsätzlich auch mit einer dem Fachmann unterstellten Hinzuziehung der Lehre nach D2. Die D2 betrifft allerdings ein Kupplungssystem, bei dem die Stirnflächen der beiden Kupplungselemente und der Kupplungseinrichtungen vor der Kupplung radial so aufeinander zubewegt wurden, bis beide (Stirnflächen) in einer Trennebene aneinander anliegen (s. D2, Abs. [0060]), wohingegen die D1 ein Kupplungssystem betrifft, bei dem die beiden Kupplungseinrichtungen auch bei gekuppelten Kupplungselementen voneinander beabstandet bleiben und dieser Abstand durch Aufeinanderzubewegen der Kupplungselemente überwunden werden muss. Auch liegen unterschiedliche Dichtungskonzepte zugrunde, so erfolgt die Dichtung der beiden gekoppelten Kupplungselemente in der D1 in axialer Richtung (siehe die O-Ringe, an denen in axialer Richtung weder Gas noch Öl vorbeiströmen kann), bei der D2 dagegen in radialer Richtung.
Der Fachmann müsste also erhebliche Widerstände überwinden, um einen Anlass zu finden, warum er einzelne Elemente der D1 auf die D2 übertragen sollte.
Doch selbst wenn der Fachmann trotz dieser abweichenden Konstruktionen und Kopplungsprinzipien die D2 für die Weiterentwicklung der D1 berücksichtigen sollte, so kann der Fachmann zwar tatsächlich insofern eine Anregung für die Merkmale M7 und M9 entnehmen, als gemäß D2, Abs. [0012] die Kuppeine weitgehend ebene Außenoberf elemente weitgehend unempfindlich gegen Bes Allerdings würde eine bündige Anordnung des D1-Kupplungsteils 4 mit dem dort aus dem Kupplungskörper 10 herausragenden Vorsprung 13 des Ventilkörpers 12 eine erhebliche Umgestaltung des Kupplungssystems nach D1 und eine ganz andere Funktionsweise bedeuten. Denn der Vorsprung 13 des Ventilkörpers 12 stößt nach D1, S. 10, Z. 23-32 gegen den Ventilkörper 18 (Fig. 2) bzw. 118
(Fig. 3). Wenn die Hülse weiter in die Bohrung eindringt, heben dann die Ventilkörper 12 und 18 gegenseitig von ihren Sitzen ab.
Bei einer bündigen Anordnung der Ventilkörper 12 (s. Fig. 2)/118 zum Kupplungskörper 10/116 wäre diese Funktionalität nicht mehr gegeben.
In der Argumentation der Beschwerdeführerin wie auch in der Verhandlung spielten die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, da weiter abliegend, zu Recht keine Rolle mehr.
8.2) Bei der Ventilplattenanordnung nach dem geltenden abhängigen Anspruch 10 sind Kupplungssysteme wie nach den vorhergehenden Ansprüchen verwendet. Die Ventilplattenanordnung mit diesen Kupplungssystemen ist schon von daher ebenfalls neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
9) Die auf den Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 und auch 16 gemäß dem geltenden Antrag betreffen jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen und werden vom Anspruch 1 getragen.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Schneider Bayer Schlenk Ausfelder Me
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