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4 StR 52/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 52/24 BESCHLUSS vom 8. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:080525B4STR52.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2023 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie mit „vorsätzlicher“ Gefährdung des Straßenverkehrs und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, „vorsätzlicher“ Gefährdung des Straßenverkehrs sowie unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine isolierte Fahrerlaubnissperre gegen ihn verhängt. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts trank der Angeklagte, dem erst etwa drei Monate zuvor wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden war, am 10. Oktober 2022 auf einem hierzu von ihm angefahrenen Parkplatz in der Nähe von Z.

um die Mittagszeit eineinhalb Flaschen Whiskey gemischt mit Cola. Gegen 16:00 Uhr trat er die Heimreise an und befuhr im Bewusstsein, über keine Fahrerlaubnis zu verfügen,

die B49 im Verlauf von A. Richtung N. . Seine Blutalkoholkonzentration lag während der gesamten Fahrtstrecke zwischen 1,91 ‰ und 2,64 ‰.

a) Zwischen A. und Al. fuhr der Angeklagte mittig zwischen den Fahrstreifen, als ihm die Zeugin B. entgegenkam. Nachdem diese zwei Mal gehupt hatte, fuhr er zurück auf seine Spur. Als er im weiteren Verlauf einen entgegenkommenden Lkw passiert hatte, tätigte er infolge seines alkoholbedingten Zustands unkontrolliert eine leichte Lenkbewegung nach links, wodurch er mit etwa der Hälfte seines Fahrzeugs auf die Gegenfahrbahn geriet. Die hinter dem Lkw in einem VW-Bus fahrende Zeugin M. bremste daraufhin stark ab und wich so weit wie möglich nach rechts auf den Fahrbahnrand aus, konnte eine seitliche Kollision der Fahrzeuge jedoch nicht mehr verhindern. Infolge der Kollision flogen Fahrzeugteile umher und es entstand an beiden Fahrzeugen ein nicht unerheblicher Sachschaden. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte erkennen können, dass er nicht mehr fahrtüchtig war und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert darstellte (Fall II. 1. der Urteilsgründe).

b) Der Angeklagte, der die Kollision wahrgenommen hatte, erkannte, dass er infolge seiner Alkoholisierung nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug auf seiner Fahrspur zu halten. Dennoch setzte er seine Fahrt fort, ohne zugunsten der Zeugin die Feststellung seiner Person und der Art seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Kurz hinter dem VW-Bus kam ihm nun der Zeuge F. in einem BMW entgegen. In Ansehung der drohenden Kollision mit dem weiter auf der Mittellinie der beiden Fahrspuren fahrenden Angeklagten nahm der Zeuge den Fuß vom Gaspedal und lenkte den BMW, soweit es eine angrenzende Weinbergmauer ermöglichte, auf die Böschung, sodass er einen Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge gerade noch verhindern konnte. Hätte der Zeuge die Ausweichbewegung nur zwei Sekunden später vollzogen, wären die Fahrzeuge kollidiert. Bei kritischer Selbstprüfung hätte der Angeklagte die aus seiner Fahruntüchtigkeit resultierende Gefahr für andere Straßenverkehrsteilnehmer erkennen können. Angesichts der schnellen Abfolge der beiden Ereignisse und der Alkoholisierung des Angeklagten ist jedoch nicht auszuschließen, dass er zu diesem Zeitpunkt das von ihm ausgehende Gefahrenpotential für andere noch nicht in der tatsächlichen Tragweite erkannt hatte.

Der Angeklagte fuhr weiter und erkannte nun, unter Alkoholeinfluss soeben einen Unfall sowie eine Beinahe-Kollision verursacht zu haben. Er entschloss sich aus Angst vor möglichen strafrechtlichen Konsequenzen gleichwohl zur Flucht und damit zur weiteren Fortsetzung seiner Fahrt, wobei er die Möglichkeit weiterer (Beinahe-) Kollisionen auch im Begegnungsverkehr ernsthaft erkannte. Um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, nahm er die von ihm ausgehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf.

Im weiteren Fahrtverlauf beschädigte der Angeklagte zwei als Fahrbahnteiler verbaute Verkehrsinseln und überfuhr ein Verkehrszeichen frontal, was mit einem heftigen Schlag einherging und für den Angeklagten trotz seiner Alkoholisierung deutlich spürbar war. Seine Erkenntnis, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist und damit weitere Gefährdungen für den Straßenverkehr zu erwarten sind, verdichtete sich für ihn nun zur Gewissheit. Innerhalb der Ortschaft kollidierte er sodann mit drei seitlich geparkten Fahrzeugen, an denen er mehrere Außenspiegel abriss (Fall II. 2. der Urteilsgründe).

7 c) Gegen 16:25 Uhr befand sich der Angeklagte zwischen E.

und N. . Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte aufgrund seiner vorangegangenen und von ihm wahrgenommenen Fahrfehler im Begegnungsverkehr und den damit einhergehenden (Beinahe-) Kollisionen die Möglichkeit, in den Gegenverkehr zu geraten und dadurch einen Unfall zu verursachen, als nicht ganz fernliegend erkannt. Dabei nahm er auch eine körperliche Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer mit in seine Vorstellung auf. Zwar war ihm dies unerwünscht,

weil er dadurch seine Flucht möglicherweise nicht würde fortsetzen können. Er nahm das Risiko eines Unfalls einschließlich Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer jedoch billigend in Kauf, um sein mit der Unfallflucht bezwecktes Ziel, sich der Strafverfolgung zu entziehen, zu erreichen. Dabei vertraute er – die ihm tatsächlich verbliebenen Fähigkeiten rauschbedingt überschätzend – ernsthaft darauf, dass er trotz seiner erkannten Beeinträchtigung in der Lage sein wird,

einen folgenschweren Frontalunfall im Begegnungsverkehr zu vermeiden, dies allein schon mit Bedacht darauf, das eigene Leben zu erhalten. Dieses ernsthafte Vertrauen gewann der Angeklagte aus dem Umstand, dass es trotz des Zurücklegens einer nicht unerheblichen Strecke im fahruntüchtigen Zustand nicht zuletzt aufgrund der Ausweichbewegungen der entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, die der Angeklagte auch im weiteren Verlauf seiner Fahrt erwartete, bislang zu keiner Frontalkollision gekommen war.

Als ihm nun der Zeuge S. in einem Mercedes Sprinter entgegenkam, nahm der Angeklagte infolge seiner Alkoholisierung die auf diesem Fahrbahnabschnitt befindlichen langgezogenen s-förmigen Fahrbahnverschwenkungen nicht wahr. Daher lenkte er nicht zur Seite, sondern führte sein Fahrzeug weiter geradeaus und geriet so im Bereich des Fahrbahnversatzes auf die Gegenfahrbahn. Der dort fahrende Zeuge S. versuchte auszuweichen und fuhr mit seinem Fahrzeug in Richtung seiner Gegenfahrbahn. Jedoch kollidierte er auf der Mittellinie längsachsenparallel mit dem nach wie vor gerade fahrenden Angeklagten, als dieser aufgrund eines neuerlichen Fahrbahnversatzes wieder in Richtung seiner eigenen Fahrbahn fuhr. Infolge des Unfalls, durch den der deutlich schwerere Sprinter den Kleinwagen des Angeklagten nach hinten weggeschoben hatte, entstand an beiden Fahrzeugen ein Totalschaden. Der Zeuge S. erlitt unter anderem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Fuß- und Thoraxprellung sowie eine Schürfwunde am rechten Unterarm (Ziffer II. 3. der Urteilsgründe).

2. Das Landgericht hat den festgestellten Sachverhalt als Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 Nr. 2 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 52 StGB (Fall II. 1. der Urteilsgründe), als Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und „vorsätzlicher“ Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 315c Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 52 StGB (Fall II. 2. der Urteilsgründe) sowie als Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Gefährdung des Stra- ßenverkehrs, gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a), § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 52 (Fall II. 3. der Urteilsgründe), § 53 StGB gewertet.

II.

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Sie sind teilweise bereits nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), im Übrigen jedenfalls unbegründet.

2. Der Strafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch können nicht bestehen bleiben. Die hierzu getroffenen Feststellungen belegen (nur) die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht aber diejenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

a) Die Strafkammer ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht hat.

aa) Eine Körperverletzungshandlung erfüllt die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wenn sie unter den konkreten Umständen des Einzelfalls aufgrund der Art ihrer Einwirkung auf das Tatopfer dazu geeignet ist, dessen Leben in Gefahr zu bringen. Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im konkreten Einzelfall. Nicht erforderlich ist, dass es infolge dieser Handlung auch tatsächlich zum Eintritt einer konkreten Lebensgefahr kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 4 StR 428/23, NStZ-RR 2024, 125, 126; Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 StR 509/22, NStZ-RR 2023, 367, 368; Urteil vom 29. Februar 1952 – 1 StR 767/51, BGHSt 2, 160, 163; RG, Urteil vom 19. Januar 1884 – Rep. 3007/83, RGSt 10, 1, 2 f.). Für den Vorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bedeutet dies, dass der wenigstens mit einem bedingten Körperverletzungsvorsatz handelnde Täter auch diejenigen Umstände erkennen muss (vgl. § 16 Abs. 1 StGB), aus denen sich in der konkreten Situation die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns für das Leben des Opfers ergibt. Nicht erforderlich ist, dass er diese von ihm erkannten Umstände auch als lebensgefährdend bewertet (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 442/14, NStZ-RR 2015, 172,173; Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 15 mwN). Jedoch muss die Körperverletzungshandlung auch nach der Vorstellung des Täters auf mehr als eine Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung „angelegt“ gewesen sein (grundlegend BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 ‒ 4 StR 318/89, BGHSt 36, 262, 265 mwN, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 4 StR 234/23 Rn. 13; Beschluss vom 27. März 2024 – 2 StR 531/23, NStZ 2024, 676, 677; Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 StR 509/22, NStZ-RR 2023, 367, 368; Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 267/22 Rn. 15; Beschluss vom 18. März 1992 – 2 StR 84/92, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 6).

bb) Die Strafkammer hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte durch die von ihm herbeigeführte Frontalkollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten S. objektiv den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht hat, obgleich der Geschädigte nur leicht verletzt wurde. Dabei hat das Landgericht zutreffend auf die im Kollisionszeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeiten und die aufeinander einwirkenden Kräfte abgestellt, die zumindest die Annahme einer potentiell lebensgefährlichen Tathandlung begründen.

cc) Auch die Annahme eines entsprechenden Tatvorsatzes ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

(1) Die Strafkammer hat tragfähig einen (bedingten) Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten festgestellt. Ihrer Annahme, der Angeklagte habe aufgrund seiner vorangegangenen Fahrfehler die Möglichkeit, in den Gegenverkehr zu geraten und dadurch einen Unfall zu verursachen, als nicht ganz fernliegend erkannt und das damit verbundene Risiko eines Unfalls einschließlich der Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte insoweit keine Frontalkollision, sondern „nur“ streifende Kollisionen vor Augen hatte, stellt die Zurechnung des konkret eingetretenen – relativ niederschwelligen – Taterfolges zu dem festgestellten Körperverletzungsvorsatz im Hinblick auf den Grundtatbestand nicht in Frage. Denn insoweit handelt es sich nur um eine unwesentliche Abweichung des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 4 StR 41/22, NStZ 2023, 406; Urteil vom 13. Juli 1951 – 2 StR 277/51, BGHSt 1, 278, 279; weitere Nachweise bei Bülte in LKStGB, 13. Aufl., § 16 Rn. 56 ff.).

(2) Die Annahme des subjektiven Tatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird nicht durch die im Zusammenhang mit der Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes getroffene Feststellung in Frage gestellt, der Angeklagte habe mit Rücksicht auf die damit verbundene Eigengefahr darauf vertraut, dass es – nicht zuletzt aufgrund erwarteter weiterer Ausweichbewegungen des entgegenkommenden Verkehrs – zu keinem folgenschweren und damit lebensgefährlichen Frontalunfall kommen werde. Denn für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kommt es nur auf die Kenntnis der Umstände an, die die Tathandlung, die zu dem für mög- lich gehaltenen Körperverletzungserfolg geführt hat ‒ hier das Fahren in den Gegenverkehr ‒, als potentiell lebensgefährlich qualifizieren. Diese war bei dem Angeklagten vorhanden. Dass er im Vertrauen auf hinzutretende Umstände annahm, eine möglicherweise auch tödliche Frontalkollision werde gleichwohl ausbleiben und es bei einer bloßen Eskalationsgefahr verbleiben, ändert daran nichts.

b) Hingegen belegen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte auch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat.

Eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die körperliche Misshandlung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel erfolgt. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die Verletzung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und auf einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 514/22 Rn. 17; Beschluss vom 21. November 2017 – 4 StR 488/17; Beschluss vom 3. Februar 2016 ‒ 4 StR 594/15, NStZ 2016, 724; Beschluss vom 16. Juli 2015 ‒ 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408; Beschluss vom 12. Februar 2015 ‒ 4 StR 551/14 Rn. 3; Beschluss vom 25. April 2012 ‒ 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697, 698). Feststellungen zu einem solchen Verletzungsmechanismus hat das Landgericht nicht getroffen. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – insbesondere den festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Geschädigten und dem festgestellten Fahrzeugschaden – lässt sich Entsprechendes nicht entnehmen (für gesundheitliche Schäden durch eine kollisionsbedingte Verengung der Fahrgastzelle vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 514/22 Rn. 17; Beschluss vom 21. November 2017 – 4 StR 488/17).

c) Auf den Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe wirkt sich die rechtsfehlerhafte Annahme einer gefährlichen Körperverletzung in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 StR 488/14 Rn. 5). Da die Strafkammer jedoch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, beide Tatbestandsvarianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht zu haben, ist das Urteil insoweit im Strafausspruch aufzuheben. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer in diesem Fall eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass sich der Angeklagte nur der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht hat. Die Aufhebung der höchsten Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Quentin Tschakert Maatsch Gödicke Marks Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 11.05.2023 ‒ 14 Ks 2060 Js 61918/22

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2 52 StGB
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1 4 StPO
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