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20 W (pat) 11/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 11/11 Verkündet am 16. Februar 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend das Patent 10 2007 039 228 …

BPatG 154 08.05 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dr. Schnurr und den Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2010 aufgehoben. Das Patent Nr. 10 2007 039 228 wird widerrufen.

Gründe I.

Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19.10.2010, mit dem das Patent 10 2007 039 228 beschränkt aufrechterhalten worden ist. Die Patentabteilung vertrat die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der seinerzeit mittels des Hilfsantrages verteidigten Fassung die erforderliche erfinderische Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik aufweise.

Im Verfahren befanden sich zu diesem Zeitpunkt insgesamt 41 Druckschriften. Sie lauten im Einzelnen:

D1 DE 103 21 639 A1 D2 Datenblatt PerkinElmer TPLM 086 L5.5 D3 Datenblatt PerkinElmer TPAM 166 L3.9 mft Vermerk 2004 D4 EP 1 081 475 B1 D5 Electro-Optical Systems Design, Analysis, and Testing von Michael C. Dudzik, Volume 4, The Infrared and Electro-Optical Systems Handbook, 1993, S. 146-147 D6 EP 1 139 080 B1 D7 DE 103 20 357 A1 D8 DE 195 26 557 A1 D9 DE 32 35 250 A1 D10 International Trade Fair for Optical and Microtechnology Products with Conferences, 25.05. - 27.05.2004, Nürnberg, S. 195 - 200, Martin Liess u. a. „Customer Specific adaptable Thermopile Sensor Modules as Unit Construction System based on Digital Data Processing" D11 Photonics Packing and Integration V (Proceedings Volume), Proceedings of SPIE Volume 5731, 11. März 2005, Martin Liess u. a. „ Integration and Miniaturization of Thermopile Based Pyrometric Module Construction Sets" D12 Vorlesungsskript Physik I für Ingenieure, Universität Ulm vom 18. November 2005, Seite 249 D13 Grundlagen zur Optik, Eine Einführung für Einsteiger, Dipl. Phys. Reinhard Jenny, Volpi AG, 01.03.2001, Seiten 1-19 D14 Grundlagen Bewegungs-Präsenzmelder, PIR-Technik, 13.11.2004, S. 1 - 7 D15 Blockpraktikum Frühjahr 2007, Moritz Stoll und Marcel Schmittfull, S. 1 - 4 D16 DE 10 2004 028 022 A1 D17 EP 0 685 716 A1 D18 DE 601 12 497 T2 D19 US 6 014 263 A D20 JP 08261835 A D21 JP 63091526 AA D22 JP 03264829 AA D23 DE 103 21 649 A1 D24 DE 10 2004 032 022 A1 D25 JP 2001-194227 A D26 JP 2004-226216 A D27 JP 2005-195435 A D28 JP 2006-329950 A D29 KR 1020040016525 AA D30 KR 1020040016526 AA D31 US 2004 / 0 031 924 A1 D32 US 2006 / 0 016 995 A1 D33 WO 2006 / 122 529 A2 D34 JP 2006-300748 A D35 JP 2006-292552 A D36 JP 2006-203040 A D37 JP 2006-177848 A D38 JP 2006-153675 A D39 JP 2006-058229 A D40 JP 2006-058228 A D41 JP 2004-226216 AA Im Rahmen der Beschwerde ist noch eine weitere Druckschrift zur Akte gelangt:

D42 US 5 406 065 A.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin hält den Gegenstand der Patentansprüche 1 in keiner der verteidigten Fassungen für patentfähig und beantragt:

den Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2010 aufzuheben und das Patent Nr. 10 2007 039 228 im vollem Umfang zu widerrufen.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin tritt dem entgegen und beantragt (Hauptantrag):

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragt er, das Patent Nr. 10 2007 039 228 auf der Grundlage folgender Unterlagen gemäß einem der Hilfsanträge 2 - 5 aufrecht zu erhalten:

Hilfsantrag 2 Patentanspruch 1 eingegangen am 30.01.2015 Hilfsantrag 3 Patentanspruch 1 eingegangen am 30.01.2015 Hilfsantrag 4 Patentanspruch 1 überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2015 Hilfsantrag 5 Patentanspruch 1 überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2015 Beschreibung und Zeichnungen gemäß Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19.10.2010.

Den Hilfsantrag 1 hält der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin nicht mehr aufrecht. Er ist der Meinung, dass die Gegenstände der Patentansprüche nach den Haupt- und den Hilfsanträgen 2 bis 5 neu und auch erfinderisch seien.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„1. Sensorkappenanordnung (10) mit einem Strahlungsabschirmungsteil (11, 12), das mit einer Strahlungseintrittsöffnung (14) versehen ist, und einer strahlungsdurchlässigen Linse (13), die von außen an dem Abschirmungsteil (11, 12) angebracht ist, um die Öffnung (14) abzudecken, und deren Durchmesser größer als der Durchmesser der Öffnung (14) ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Linse (13) eine dicke Linse mit einem Verhältnis LT/LD der Dicke LT zum Durchmesser LD von mehr als 0,10, vorzugsweise mehr als 0,15, ist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

„1. Sensorkappenanordnung (10) mit einem Strahlungsabschirmungsteil (11, 12), das mit einer Strahlungseintrittsöffnung (14) versehen ist, und einer strahlungsdurchlässigen Linse (13), die von außen an dem Abschirmungsteil (11, 12) angebracht ist, um die Öffnung (14) abzudecken, und deren Durchmesser größer als der Durchmesser der Öffnung (14) ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Linse (13) eine dicke Linse mit einem Verhältnis LT/LD der Dicke LT zum Durchmesser LD von mehr als 0,10, vorzugsweise mehr als 0,15, ist und die Dicke LT der Linse (13) die Höhe LT1 der konvexen Kuppel der Linse (13) ist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

„1. Sensorkappenanordnung (10) mit einem Strahlungsabschirmungsteil (11, 12), das mit einer Strahlungseintrittsöffnung (14) versehen ist, und einer strahlungsdurchlässigen Linse (13), die von außen an dem Abschirmungsteil (11, 12) angebracht ist, um die Öffnung (14) abzudecken, und deren Durchmesser größer als der Durchmesser der Öffnung (14) ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Linse (13) eine dicke Linse mit einem Verhältnis LT/LD der Dicke LT zum Durchmesser LD von mehr als 0,15, ist und die Dicke LT der Linse (13) die Höhe LT1 der konvexen Kuppel der Linse (13) ist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

„1. Sensorkappenanordnung (10) mit einem Strahlungsabschirmungsteil (11, 12), das mit einer Strahlungseintrittsöffnung (14) versehen ist, und einer strahlungsdurchlässigen Linse (13), die von außen an dem Abschirmungsteil (11,12) angebracht ist, um die Öffnung (14) abzudecken, und deren Durchmesser größer als der Durchmesser der Öffnung (14) ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Linse (13) eine dicke Linse mit einem Verhältnis LT/LD der Dicke LT zum Durchmesser LD von mehr als 0,10, vorzugsweise mehr als 0,15, ist, und das Abschirmungsteil (11, 12) ein rohrförmiges Teil (11) und ein Halteteil (12) aufweist, das sich von der Innenwand des rohrförmigen Teils (11) zum Inneren des rohrförmigen Teils (11) hin erstreckt, wobei die Öffnung (14) in dem Halteteil (12) vorgesehen ist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:

„1. Sensorkappenanordnung (10) mit einem Strahlungsabschirmungsteil (11, 12), das mit einer Strahlungseintrittsöffnung (14) versehen ist, und einer strahlungsdurchlässigen Linse (13), die von außen an dem Abschirmungsteil (11, 12) angebracht ist, um die Öffnung (14) abzudecken, und deren Durchmesser größer als der Durchmesser der Öffnung (14) ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Linse (13) eine dicke Linse mit einem Verhältnis LT/LD der Dicke LT zum Durchmesser LD von mehr als 0,15, ist, und die Dicke LT der Linse (13) die Höhe LT1 der konvexen Kuppel der Linse (13) ist, und das Abschirmungsteil (11, 12) ein rohrförmiges Teil (11) und ein Halteteil (12) aufweist, das sich von der Innenwand des rohrförmigen Teils (11) zum Inneren des rohrförmigen Teils (11) hin erstreckt, wobei die Öffnung (14) in dem Halteteil (12) vorgesehen ist.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig; sie führt auch zum Erfolg, da die jeweils mit dem Patentanspruch 1 gemäß dem Haupt- und gemäß den Hilfsanträgen 2 bis 5 beanspruchte Lehre nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 PatG i.V.m. § 3 PatG).

1. Das Streitpatent betrifft laut Patentschrift DE 10 2007 039 228 B4, Absatz [0001], eine Sensorkappenanordnung, einen Sensor mit einer derartigen Kappenanordnung und eine Schaltung mit einem derartigen Sensor. Derartige Kappenanordnungen und Sensoren seien aus der DE 10 2004 028 022 B4 bekannt.

Die betrachteten Sensoren seien Strahlungssensoren zum Erfassen elektromagnetischer Strahlung, insbesondere IR-Strahlung, durch ihren Heizeffekt und ihre elektrische Auswirkung auf geeignete Fühlmaterialien oder –material-kombinationen. Der Heizeffekt einer schwachen Strahlung, die durch ein kleines Sensorfenster komme, sei klein, und somit sei die Empfindlichkeit der Sensoren immer ein Thema. Die Größe des Strahlungseinlassfensters, und somit die Menge an auffangbarer Strahlung, sei durch die zulässige Größe des Sensorgehäuses, durch die Montage und andere mechanische Erfordernisse begrenzt (Streitpatent, Absatz [0002]).

Die DE 10 2004 028 022 B4 der gleichen Anmelderin offenbare einen Sensor zum Erfassen elektromagnetischer Strahlung, insbesondere im IR-Bereich, mit einem oder mehreren Sensorelementen, einem Gehäuse, in dem das Sensorelement angeordnet sei, und einem Strahlungseinlassfenster, das in dem Gehäuse vorgesehen und durch ein Material verschlossen sei, das an der Außenseite des Gehäuses angebracht und für die zu erfassende Strahlung durchlässig sei. Das durchlässige Material sei mit einer nicht im Gesichtsfeld des Sensorelements an- geordneten Befestigungseinrichtung am Gehäuse fixiert. Das verschließende Material könne linsenförmig sein, wie es bereits auch aus dem Stand der Technik bekannt sei (Streitpatent, Absätze [0003] bis [0008]).

Es sei die Aufgabe der Erfindung, eine Kappenanordnung, einen Sensor und eine Schaltung bereitzustellen, die zu erhöhter Empfindlichkeit für die zu erfassende Strahlung führen oder diese aufweisen würde (Streitpatent, Absatz [0009]).

2. Der Senat erachtet als maßgeblichen Fachmann für die Beurteilung der Lehre des Streitpatents einen Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss, der mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und im praktischen Einsatz optischer Sensorik, insbesondere im Bereich der Infrarotsensorik besitzt.

3. Zum Hauptantrag Der Patentanspruch 1 läßt sich wie folgt gliedern:

1.0 Sensorkappenanordnung (10) mit

1.1 einem Strahlungsabschirmungsteil (11, 12), das mit einer Strahlungseintrittsöffnung (14) versehen ist, und

1.2 einer strahlungsdurchlässigen Linse (13),

1.2.1 die von außen an dem Abschirmungsteil (11, 12) angebracht ist, um die Öffnung (14) abzudecken,

1.2.2 und deren Durchmesser größer als der Durchmesser der Öffnung

(14) ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.2.3 die Linse (13) eine dicke Linse mit einem Verhältnis LT/LD der Dicke LT zum Durchmesser LD von mehr als 0,10, vorzugsweise mehr als

0,15, ist.

Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift EP 1 139 080 B1 (D6) bekannten Stand der Technik und daher nicht patentfähig (§ 21 Abs.1 PatG i.V.m. § 3 PatG).

Aus der Druckschrift EP 1 139 080 B1(D6) ist eine Sensorkappenanordnung bekannt (insbesondere Figuren 1, 3(4), 7(3) i.V.m. den Absätzen [0002], [0027], [0032]): Der Linsenkörper und die Gehäuseteile (z. B. „supporting part for the lens body 3“ gemeinsam mit dem „cylindrical part 7“ - sofern vorhanden) wirken als Schutz („Kappe“) für ein Sensorsubstrat („detection part, 2“). Die bekannte Sensorkappenanordnung weist somit ein Strahlungsabschirmungsteil auf (Figuren 1 u. 3: Bezugszeichen 3; Figuren 3(4) u. 7(4): Bezugszeichen 3 und 7), das mit einer Strahlungseintrittsöffnung (z. B. Figur 3(4) u. Bezugszeichen 4: Öffnung im „supporting part 3“) versehen ist (Merkmale 1.0, 1.1). Die bekannte Sensorkappenanordnung weist auch eine strahlungsdurchlässige Linse 1 („lens body 1“) auf (Figuren 3(4), 4 und 7(3) i.V.m. Absatz [0032]; Merkmal 1.2). Diese Linse 1 ist auch von außen an dem Abschirmungsteil 3 angebracht, um die Öffnung abzudecken, wobei deren Durchmesser größer als der Durchmesser der Öffnung ist (z. B. Figuren 4 und 7(3): Merkmale 1.2.1, 1.2.2). Bei der bekannten Sensorkappenanordnung weist in weiterer Übereinstimmung mit dem Anspruchsgegenstand die Linse 1 ein Verhältnis Dicke LT zum Durchmesser LD, also LT/LD, von mehr als 0,10 auf, d. h. im Sinne des Streitpatents ist die bekannte Linse auch eine dicke Linse (Absatz [0056] aus dem „Example 4“ mit den dortigen Geometrieangaben [LD = 10 mm; LT = 3 mm (bzw. 4,5 mm) → LT/LD = 0,3 (bzw. 0,45)]; Merkmal 1.2.3).

Somit ist die Sensorkappenanordnung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag mit sämtlichen Merkmalen aus der Druckschrift D6 bekannt und der hiermit beanspruchte Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.

Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die übrigen Ansprüche 2 bis 12 nicht gewährbar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Be- schluss vom 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät, mit weiteren Nachweisen).

4. Zum Hilfsantrag 2 und 3 Die Sensorkappenvorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wird durch folgende Merkmale beschrieben (Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag fett):

1.0 bis 1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3

1.2.4 und die Dicke LT der Linse (13) die Höhe LT1 der konvexen Kuppel der Linse (13) ist.

Die Sensorkappenvorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wird durch folgende Merkmale beschrieben (Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 durchgestrichen):

1.0 bis 1.2, 1.2.1, 1.2.2,

1.2.3-1 die Linse (13) eine dicke Linse mit einem Verhältnis LT/LD der Dicke LT zum Durchmesser LD von mehr als 0,10, vorzugsweise mehr als

0,15, ist.

1.2.4 Die Sensorkappenanordnung nach Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 ist nicht patentfähig, da sie jeweils aus der Druckschrift EP 1 139 080 B1 (D6) bekannt und daher nicht patentfähig ist (§ 21 Abs.1 PatG i.V.m. § 3 PatG).

Bezüglich der Merkmale 1.0 bis 1.2.3 wird vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptrantrag verwiesen.

Das hinzugefügte Merkmal 1.2.4 (Hilfsantrag 2) und das geänderte Merkmal 1.2.31 (Hilfsantrag 3) gehen nicht über das hinaus, was zu den geometrischen Dimensionierungen der bekannten Linse im Rahmen der Ausführungen zum Merkmal 1.2.3 des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt worden ist (Absatz [0056] aus dem „Example 4“ mit den dortigen Geometrieangaben [LD = 10 mm; LT = 3 mm (bzw. 4,5 mm) → LT/LD = 0,3 (bzw. 0,45)]). Die Linse ist auch als konvexe Kuppel ausgebildet. Folglich können das bei den Hilfsanträgen hinzugefügte bzw. abgeänderte Merkmal eine Patentfähigkeit der jeweiligen Ansprüche 1 nicht begründen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 und 3 ist mangels Neuheit seines beanspruchten Gegenstandes nicht patentfähig.

5. Zum Hilfsantrag 4 und 5 Die Sensorkappenvorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 wird durch folgende Merkmale beschrieben (Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 fett):

1.0-1.2

1.2.1, 1.2.2, 1.2.3-1, 1.2.4

1.2.5 das Abschirmungsteil (11, 12) ein rohrförmiges Teil (11) und ein Halteteil (12) aufweist, das sich von der Innenwand des rohrförmigen Teils (11) zum Inneren des rohrförmigen Teils (11) hin erstreckt, wobei die Öffnung (14) in dem Halteteil (12) vorgesehen ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von dem gemäß Hilfsantrag 5 lediglich durch das Fehlen des Merkmals 1.2.4 und das Ersetzen des Merkmals 1.2.3-1 durch das Merkmal 1.2.3.

Die Sensorkappenvorrichtung des Patentanspruch 1 ist auch gemäß Hilfsantrag 5 nicht patentfähig, da sein Gegenstand ebenfalls aus der Druckschrift EP 1 139 080 B1 (D6) bekannt und somit nicht neu ist (§ 21 Abs.1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

Im Hinblick auf die Merkmale 1.0 bis 1.2.4 wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen 2 und 3 verwiesen.

Mit dem hinzugefügten Merkmal 1.2.5 wird die geometrische Ausgestaltung der Abschirmung näher beschrieben, die jedoch aus der schematischen Ansicht der Figuren 3(4), 4 und 7(3) der Druckschrift D6 bekannt ist (vgl. insbesondere auch Absatz [0032]: „Also as shown schematically in Fig. 4, a hollow cylindrical part 7 … is preferably provided at the part, between the transmitting side of lens body 1 and detection part 2, through which the transmitted light passes. This cylindrical part is provided with the function of shielding the noise besides the infrared light that is to be detected. … This cylindrical part may be formed at the same time as the supporting part if the lens body is to be fixed to the supporting part. … Some structural examples of assemblies arranged in this manner are shown schematically in Fig 7. The symbols in this Figure correspond to those in Fig. 4. …”).

Somit sind sämtliche Merkmale der Sensorkappenanordnung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 5 aus der Druckschrift D6 bekannt und der jeweils hiermit beanspruchte Gegenstand mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht patentfähig.

6. Bei dieser Sachlage war dem Antrag der Einsprechenden und Beschwerdeführerin, den Beschluss der Patentabteilung 52 vom 19.10.2010 über die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents aufzuheben und in Folge das Patent zu wiederrufen, stattzugeben.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Dr. Mayer Musiol Dr. Schnurr Dr. Wollny Hu

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