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5 StR 65/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 65/21 BESCHLUSS vom 20. Juli 2021 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:200721B5STR65.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten M.

R. W.

wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom

15. September 2020, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) im Fall II.9 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen,

b) im Gesamtstrafenausspruch,

c) soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 53.000 Euro angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Seine weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten A. J. W.

werden verworfen, letztere mit der Maßgabe, dass der Angeklagte hinsichtlich des Einziehungsbetrags als Gesamtschuldner haftet.

3. Der Angeklagte A. J. Rechtsmittels zu tragen.

W.

hat die Kosten seines Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten M.

R. W.

wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Angeklagten A. J. W.

hat es wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Daneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die jeweils auf eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben – wie vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift beantragt – mit den Sachrügen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung des Angeklagten M.

R. W.

im Fall II.9 der Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den zu dieser Tat getroffenen Feststellungen schlitzten die beiden Angeklagten sowie mindestens ein weiteres Bandenmitglied in der Nacht zum 3. Oktober 2018 auf einem Lkw-Parkplatz die Planen von 17 Lkw-Aufliegern auf. Einem Lkw-Gespann entnahmen sie 43 Paletten mit 798 Positionen Werkzeug in einem Gesamtwert von 35.000 Euro, einem anderen Sattelauflieger außerdem 208 Reifen, die kurz darauf in einem von der Bande abgestellten Kleintransporter sichergestellt wurden.

b) Das Landgericht hat diese Feststellungen, soweit sie eine Tatbeteiligung des Angeklagten M.

R. W. betreffen, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, nicht beweiswürdigend belegt. Die Beweiswürdigung zu einer Tatbeteiligung beschränkt sich in diesem Bandendiebstahlsfall auf die Täterschaft seines Bruders, des Mitangeklagten A. J. W. . Allein auf dessen Beteiligung, das Auffinden von Diebesgut aus dieser Tat in der Scheune eines gemeinsamen Onkels und die Beteiligung des Angeklagten an zwei gleichartigen Taten hat das Landgericht seine Überzeugung von einer Mittäterschaft des Angeklagten – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat – ersichtlich nicht stützen wollen.

c) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall 9 zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und über die Einziehung nach sich, soweit diese mehr als den Wert des durch die Tat 5 Erlangten (53.000 Euro) betrifft.

7

3. Da der Angeklagte A. J. W.

sämtliche Diebstähle mit anderen Bandenmitgliedern beging und aufgrund der Menge des Diebesguts und der Art der Tatbegehung keine ausschließliche Verfügungsmacht über die gestohlenen Gegenstände hatte, war hinsichtlich des vollen Einziehungsbetrags die Anordnung seiner gesamtschuldnerischen Haftung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachzuholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18; vom 7. Oktober 2019 – 5 StR 402/19 mwN).

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, ihn teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener Berger Gericke Mosbacher Resch Vorinstanz: Landgericht Dresden, 15.09.2020 - 15 KLs 423 Js 56422/17

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