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6 StR 415/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 415/23 BESCHLUSS vom 5. März 2024 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen zu 1. Geiselnahme u.a. zu 2. Beihilfe zur Geiselnahme u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:050324B6STR415.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten S.

wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. Mai 2023, soweit es ihn betrifft,

a) dahin geändert, dass er der Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist; b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Strafen im Fall II.3 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe; die jeweils zugehörigen Feststellungen haben Bestand.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten S.

, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. verworfen.

wird

3. Die Revision des Angeklagten D. zeichnete Urteil wird verworfen.

gegen das vorbe- Der Angeklagte D.

hat die Kosten seines Rechtsmittels,

die dem Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit veranlassten besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten S.

wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und wegen räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten D.

hat es wegen Beihilfe zur Geiselnahme und weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen.

2 Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte S.

mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und der Angeklagte D. mit seiner auf die – unausgeführte und damit unzulässige (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) – Formalbeschwerde sowie die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel des Angeklagten S.

hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen erweist es sich – ebenso wie dasjenige des Angeklagten D.

– als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Im Hinblick auf den Angeklagten S.

hält die konkurrenzrechtliche Bewertung des Tatgeschehens im Fall II.3 der Urteilsgründe rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen hielten sich die Angeklagten gemeinsam mit dem Adhäsionskläger und den beiden weiteren Geschädigten in der Küche der Wohnung eines der Geschädigten auf, wobei beide Angeklagten die Geschädigten einschüchterten und D.

einem von ihnen ins Gesicht schlug. Unter Androhung massiver körperlicher Gewalt forderte S.

von jedem der drei Geschädigten die rechtsgrundlose Zahlung von jeweils

5.000 Euro. Wie von ihm beabsichtigt, erklärten sich die verängstigten Geschä- digten zur Zahlung bereit und händigten ihm in der Folgezeit Beträge von 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro aus.

b) Soweit das Landgericht dieses Geschehen bezüglich des Angeklagten S. als räuberische Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, gewürdigt hat, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Entgegen der Annahme dreier – zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehender – räuberischer Erpressungen liegt insoweit nur eine Tat vor, weil der Angeklagte die Geschädigten durch ein und dieselbe Handlung erpresste (sog. „natürliche Handlung“ oder „Handlung im natürlichen Sinne“; vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 – 3 StR 231/21, Rn. 16; LK-StGB/Rissing-van Saan, 13. Aufl., Vor § 52 Rn. 9). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

2. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der drei im Fall II.3 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten S.

verhängten Freiheitsstrafen

(zwei Jahre, ein Jahr und zehn Monate sowie ein Jahr und acht Monate) sowie der Gesamtstrafe. In diesem Umfang bedarf die Sache neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung.

Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand; sie können durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Verhängung einer höheren als der im Fall II.3 der Urteilsgründe verhängten Strafen nicht entgegen. Allerdings darf weder die Summe der betroffenen Strafen noch die bisherige Gesamtstrafe überschritten werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2023 – 2 StR 167/23, Rn. 6; vom 25. April 2023 – 5 StR 61/23, Rn. 16; vom 30. Juni 2016 – 2 StR 476/15, Rn. 6).

Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 12.05.2023 - 3 KLs 35/22

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