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4 StR 600/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 600/14 BESCHLUSS vom 25. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. September 2014 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass die Geldstrafe von 60 Tagesätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Februar 2013, die der Angeklagte im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollständig verbüßt hat, gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 StGB) und dass daher ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2001 – 4 StR 587/00).

Der abgeurteilte Weisungsverstoß war entgegen der Auffassung des Landgerichts im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls bereits beendet (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 7). Insbesondere lag nicht etwa ein einheitlicher Verstoß gegen die nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB wirksam erteilte Weisung darin, dass sich der Angeklagte von „Oktober/November 2012“ bis April 2013 häufig in der Wohnung seines Bekannten F. und dessen Lebensgefährtin aufhielt, dort zunächst „fast jede Nacht“ und später „immer mal wieder“ übernachtete und, soweit er sich dort aufhielt, Umgang mit der dort wohnhaften, damals drei Jahre alten Nebenklägerin hatte:

Verstößt ein Täter über einen längeren Zeitraum immer wieder bzw. ständig gegen eine Weisung der Führungsaufsicht, so ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, ob eine oder mehrere Taten des § 145a StGB vorliegen. Mehrere Verstöße gegen dieselbe Weisung stehen regelmäßig in Realkonkurrenz, sofern nicht die Grundsätze über die natürliche oder rechtliche (tatbestandliche) Handlungseinheit eingreifen (vgl. LK-Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 39; Sternberg/Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 145a Rn. 13; NK-Schild/Kretschmer, StGB, 4. Aufl., § 145a Rn. 22, jeweils mwN).

Die angeklagte und abgeurteilte Tat, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Angeklagte – neben weiteren mitgeteilten Verstößen – im Dezember weisungswidrig mit der Nebenklägerin in der Wohnung „alleine (…) aufhältig war“ (S. 4 der Anklageschrift vom 14. Oktober 2013) bzw. „zeitweilig alleine auf M. “ aufpasste“ (UA 10), war spätestens beendet, als der Angeklagte im Folgejahr „um Karneval herum“ nach einem Streit auszog und danach nur noch gelegentlich in der Wohnung übernachtete. Jedenfalls solche weiteren Weisungsverstöße der Kontaktpflege mit der Nebenklägerin, die erst nach der zeitlichen Zäsur durch den Auszug des Angeklagten erfolgten, stehen danach zu dem abgeurteilten Weisungsverstoß in Realkonkurrenz. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hätte somit bei Erlass des Strafbefehls am 22. Februar 2013 über den später durch das Landgericht Essen abgeurteilten Weisungsverstoß mitentscheiden können.

Der Senat kann den Härteausgleich selbst vornehmen, denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht unter den gegebenen Umständen von der verhängten Freiheitsstrafe mehr als zwei Monate als Härteausgleich in Abzug gebracht hätte (vgl. §§ 39, 43, 54 StGB). Er setzt deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf zehn Monate fest (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2001 – 4 StR 587/00).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

3. Eine (erneute) Beiordnung des Vertreters der Nebenklägerin ist nicht erforderlich, da sich die durch das Landgericht mit Beschluss vom 2. Januar 2014 vorgenommene Bestellung auch auf das Revisionsverfahren erstreckt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2000 – 4 StR 24/00, NStZ 2000, 552, 553 mwN).

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender

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