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VIII ZR 333/14

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 333/14 BESCHLUSS vom 24. November 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:241115VIIIZR333.14.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. November 2014 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das vorgenannte Urteil zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe: I.

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision genannten Gründe vor.

Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten gemäß § 205 BGB vorübergehend gehemmt ist, wenn der Leasingnehmer den Lieferanten wegen behaupteter Mängel der Leasingsache auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt. Diese Frage ist nicht

(mehr) klärungsbedürftig. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten während eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits des Leasingnehmers, dem - leasingtypisch - unter Ausschluss der Sachmängelhaftung im Rahmen des Leasingvertrages kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und -rechte gegen den Lieferanten übertragen worden sind, gehemmt ist, weil das Recht des Leasingnehmers, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er ihm übertragene Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht, ein leasingvertraglich vereinbartes vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von § 205 BGB ist (Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 119/14, ZIP 2015, 2177 Rn. 17 ff.). Damit sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - VIII ZR 375/11, juris Rn. 3 mwN).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung rückständiger Leasingraten verurteilt. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Denn die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche war, wie das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 16. September 2015 (VIII ZR 119/14, aaO Rn. 29) angenommen hat, während der Dauer des vom Beklagten gegen die Verkäuferin geführten Rechtstreits auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gehemmt.

Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Umstand, dass die Klägerin das gegen den Beklagten eingeleitete Mahnverfahren zunächst nicht weiterbetrieben, sondern den rechtskräftigen Abschluss des Rückabwicklungsprozesses abgewartet hat, weder unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung noch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung rechtliche Relevanz zu. Denn weder war das Verhalten der Klägerin widersprüchlich noch begründete es einen Anhaltspunkt für ein Vertrauen des Beklagten, dass die Klägerin ihre Leasingansprüche nicht weiterverfolgen wollte.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

II.

Die vom Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe für die weitere Durchführung der bereits begründeten Revision konnte angesichts seiner lückenhaften Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen schon mangels nachgewiesener Bedürftigkeit nicht bewilligt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO). Davon abgesehen fehlt es auch, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil die Revision des Beklagten aus den vorgenannten Gründen nach § 552a ZPO zurückzuweisen sein wird (vgl. BGH,

Beschlüsse vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 1; vom 26. Februar 2009 - III ZR 330/08, juris Rn. 3 mwN).

Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.11.2013 - 1 O 1889/13 (291) OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.11.2014 - 7 U 102/13 -

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