Paragraphen in XI ZR 11/20
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 11/20 BESCHLUSS vom 21. Juli 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:210720BXIZR11.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 15 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 40.000 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.08.2019 - 28 O 1391/19 OLG München, Entscheidung vom 11.12.2019 - 5 U 5362/19 -
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