Paragraphen in VIa ZR 1031/22
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1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1031/22 BESCHLUSS vom 31. Juli 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR1031.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen, Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 26. Juni 2023, über die der Senat in der für die Beratung am 31. Juli 2023 maßgeblichen Besetzung entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64), wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Senat hat in dieser Sache am 8. Mai 2023 über mehrere Stunden in einem Termin gleichzeitig mit zwei parallelen Rechtsstreitigkeiten verhandelt, in denen er wie in dieser Sache am 26. Juni 2023 Urteile verkündet hat (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, in der Entscheidung in dieser Sache vom Senat und von der Anhörungsrüge zitiert; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 533/21, ZIP 2023, 1432). In der Verhandlung am 8. Mai 2023 hat der Senat ein eingehendes Rechtsgespräch geführt und der Beklagten umfangreich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der die Beklagte Gebrauch gemacht hat.
Die Beklagte setzt mit ihrer Gehörsrüge lediglich ihre eigene - weiterhin von der des Senats abweichende - Würdigung der Rechtslage an die Stelle der Würdigung des Senats. Damit kann sie, weil der Senat Sachvortrag der Beklagten nicht übergangen und Hinweispflichten nicht verletzt hat, einen Gehörsverstoß nicht begründen (BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - IV ZR 267/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZB 123/19, juris Rn. 22).
Im Übrigen dient das Anhörungsrügeverfahren nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt weiter zu diskutieren (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - KZR 8/21, juris Rn. 3 mwN).
Menges Liepin Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.12.2021 - 29 O 286/21 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2022 - 24 U 314/21 -
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